Immer wieder gibt es in Mehrfamilienhäusern Ärger, wenn Bewohner Dinge im gemeinsam genutzten Flur oder Treppenhaus abstellen. Kommt es zu einem Unfall, wenn ein anderer die abgestellten Sachen umstellt, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet.

Ob ein Hausbewohner eines Mehrfamilienhauses Schadenersatz verlangen kann, wenn er einen im Hausflur vor dem Briefkasten von einem anderen Bewohner abgestellten Kinderwagen beiseiteschiebt und dabei verunfallt, hatte ein Gericht zu klären. Konkret entschied das Landgericht Koblenz (4 O 213/21) im genannten Fall, wer einen Kinderwagen beiseiteschiebt, um seinen Hausbriefkasten besser erreichen zu können, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld, wenn er sich dabei verletzt.

Eine Mieterin einer Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, stellte ihren Kinderwagen auf einem gut vier Quadratmeter großen Treppenabsatz ab, der sich im Bereich der Hausbriefkästen befand. Eine andere Mieterin des Hauses wollte, um besser an ihren Briefkasten zu gelangen, den Buggy beiseiteschieben. Dabei blieb sie mit einem Jackenärmel am Griff des Kinderwagens hängen und stürzte gegen die Hauswand. Bei dem Vorfall zog sie sich eine Schulterverletzung zu.

Für deren Folgen machte die Verunfallte die Besitzerin des Kinderwagens sowie den Hausbesitzer verantwortlich. Ihrer Ansicht nach habe die junge Mutter den Unfall fahrlässig verursacht, indem sie den Kinderwagen im Bereich der Briefkästen abgestellt hat. Das hätte nach Meinung der Verunfallten auch der Hausbesitzer verhindern müssen. Sie verklagte daher beide gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.

Kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht

Ohne Erfolg: Das Koblenzer Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts stellt es keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht dar, wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Kinderwagen im Bereich der Hausbriefkästen abgestellt wird. Denn es gebe kein allgemeines Gebot, andere nicht zu gefährden.

Rechtlich geboten „seien nur Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren“. In dem entschiedenen Fall hätten weder der Vermieter noch die Besitzerin des Buggys damit rechnen müssen, dass jemand durch das Umstellen des Kinderwagens zu Schaden kommt. Auf dem Treppenabsatz sei nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend Platz vorhanden gewesen, um den Kinderwagen gefahrlos beiseiteschieben zu können.

Im Übrigen habe die Klägerin ihre Version vom Zustandekommen ihres Sturzes nicht beweisen können. Denn sie habe keine Zeugen für den Vorfall benennen können. Sie müsse daher für die Folgen ihres Sturzes selbst aufkommen.

Private Absicherung schützt

Das Gerichtsurteil belegt, dass man nicht immer einen anderen für einen erlittenen Schaden verantwortlich machen kann. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt.

Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise rund um die Uhr einen weltweiten Schutz. Es kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Sollte ein Verunglückter oder Erkrankter aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung helfen, den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in diesem Fall reichen auch hier die gesetzlichen Absicherungen in der Regel nicht aus.

Quelle: (verpd)

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