Die Heizung eines Hauses war ausgefallen. Sein Besitzer, der zu Hause arbeitete, wollte nach dem Rechten sehen. Dabei verletzte er sich schwer. Vor Gericht wurde geklärt, ob der Mann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Ein Beschäftigter, der während der Berufsausübung eigentlich einen gesetzlichen Unfallschutz hat, arbeitete am heimischen Schreibtisch, als er bemerkte, dass es in der Wohnung kalt wurde. Bei der Suche nach der Ursache für den Heizungsausfall wurde er schwer verletzt. Diese Tätigkeit und damit die Verletzungen stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Heizung auch anderen Personen des Haushalts zugutekommt. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts (B 2 U 14/21 R).

Ein Selbstständiger, der bei einer Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich pflichtversichert ist, war bei einem Unfall verletzt worden. Als Mitglied der Berufsgenossenschaft stand er während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zusammen mit seiner Familie bewohnte er ein Haus, in dessen Wohnzimmer er sich einen Büroarbeitsplatz eingerichtet hatte.

Schwere Augenverletzung nach Unfall im Heizungskeller

Am Tag seines Unfalls hatte der Mann mittags seine beiden Kinder von der Schule abgeholt. Anschließend begab er sich an seinen Schreibtisch.

Knapp eine halbe Stunde später stellte er fest, dass im gesamten Haus die Heizkörper kalt waren. Um bei einer angemessenen Zimmertemperatur weiterarbeiten zu können, begab sich der Betroffene in den Heizungskeller. Dort wollte er nach der Ursache für den Heizungsausfall suchen.

Wegen eines Defekts der Heizungsanlage kam es dabei zu einer Verpuffung im Heizkessel. Dadurch sprang die in der Kaminwand befindliche Zugluftklappe heraus und traf den Kläger im Gesicht. Bei dem Vorfall erlitt er unter anderem eine schwere Augenverletzung.

Kein Arbeitsunfall?

Der gesetzliche Unfallversicherer des Verletzten lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Mann habe den Unfall unter anderem deswegen erlitten, weil er nicht zuletzt auch seine Kinder mit Wärme versorgen wollte. Mit seiner daraufhin eingereichten Klage hatte der Versicherte weder beim Sozialgericht München noch bei dem von ihm in Berufung angerufenen Bayerischen Landessozialgericht Erfolg.

Die Abweisung der Klage begründeten die Richter damit, dass die Heizungsanlage im Wesentlichen dazu gedient habe, die Privaträume des Klägers zu erwärmen. Die damit einhergehenden Risiken seien folglich nicht seinem beruflichen Bereich zuzurechnen.

Dieser Argumentation schloss sich das in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundessozialgericht nicht an. Es gab der Revision des Versicherten statt.

Reparaturversuch war unternehmensdienlich

Nach Ansicht des Gerichts stand der Versuch des Klägers, die Heizung wieder zum Laufen zu bringen, in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Homeoffice. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen habe er nicht nur die Privaträume, in denen sich seine Kinder aufhielten, sondern auch den Raum, in dem sich sein häuslicher Arbeitsplatz befand, ausreichend mit Wärme versorgen wollen.

Sein Versuch sei folglich auch unternehmensdienlich und somit nicht einem unversicherten Risiko des privaten Lebensbereichs zuzurechnen gewesen. Denn die beschränkten Möglichkeiten zur präventiven, sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen würden keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen.

Unternehmer meist nicht gesetzlich unfallversichert

Übrigens, anders als bei Arbeitnehmern besteht für die meisten Selbstständigen selbst während der Ausübung ihres Berufes kein gesetzlicher Unfallschutz, sofern sie sich nicht freiwillig per Antrag und Beitragszahlung beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben.

Nur wenige Selbstständige, wie Hausgewerbetreibende, in der Landwirtschaft Tätige und diejenigen, die im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind wie Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden, sind kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert.

„Darüber hinaus sehen verschiedene Unfallversicherungsträger mit ihrer Satzung eine Versicherung für bestimmte Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern vor“, wie im Webauftritt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zu lesen ist. Dies war auch im genannten Gerichtsverfahren der Fall.

Gesetzlicher Unfallschutz mit erheblichen Lücken

Doch wie der Fall zeigt, gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, ob ein Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die meisten Unfälle ereignen sich jedoch in der Freizeit oder während privater Tätigkeiten – und hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Doch selbst wenn, wie im genannten Gerichtsfall, ein Unglück gesetzlich unfallversichert ist, sind die entsprechenden Leistungen, die man von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, nicht ausreichend. So muss man beispielsweise trotz eines Leistungsanspruchs mit Einkommenseinbußen rechnen, wenn man eine unfallbedingte Erwerbs- oder auch Berufsunfähigkeit erleidet.

Damit man im Falle eines Unfalles trotz unzureichendem oder fehlendem gesetzlichem Unfallschutz vor finanziellen Problemen abgesichert ist, empfiehlt sich eine private Absicherung.

Eine private Unfallversicherung gilt für Unfälle im Beruf und in der Freizeit – und zwar rund um die Uhr und weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Auch andere Lösungen wie eine Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich.

Quelle: (verpd)

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