Ob Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn ein Versicherter nach Feierabend auf dem Weg zum Firmenbriefkasten verunglückt, wurde kürzlich vor Gericht geklärt.

Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter, der nach Dienstschluss beim Holen der Geschäftspost im Treppenhaus eines sowohl privat als auch geschäftlich genutzten Gebäudes zu Schaden kommt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 3 U 2912/12).

Ein 58-jähriger Inhaber einer Kfz-Werkstatt verletzte sich nach Arbeitsende, als er im Treppenhaus seines Gebäudes, in der sich sowohl seine Privatwohnung als auch sein Büro und seine Werkstatt befinden, zum Briefkasten gehen wollte, um die Geschäftspost zu holen. Sowohl die Privaträume als auch das Büro waren ausschließlich über die gleiche, zwischen der Werkstatt und der ersten Etage befindliche Treppe zugänglich.

Am Unfalltag hatte der Mann seine Tätigkeit in der Werkstatt bereits beendet und sich in die erste Etage zurückgezogen. Als ihm einfiel, dass er in den Briefkasten zu schauen vergessen hatte, ging der Mann daher die Treppe hinunter. Dabei verfehlte er eine Stufe mit dem Ergebnis, dass er sich das rechte Schienbein brach.

Betriebliche Gründe

Seinen Antrag, den Zwischenfall als Berufsunfall anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Zur Begründung trug der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger vor, dass der Versicherte seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet hatte, als sich der Unfall ereignete. Der Beinbruch sei daher der nicht versicherten Privatsphäre des Mannes zuzuordnen.

Doch dem wollten sich die Richter des Heilbronner Sozialgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Unternehmers statt. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls seine Tätigkeit in der Werkstatt bereits beendet hatte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wollte er die Geschäftspost in das Büro der Firma bringen, um sie dort zu sichten und von seiner Büroangestellten weiterbearbeiten zu lassen.

Damit aber hat der Kläger die Treppe zum Zeitpunkt des Beinbruchs aus betrieblichen und nicht aus privaten Gründen genutzt, sodass sein Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Für einen lückenlosen Schutz

Ein Unternehmer oder Freiberufler ist nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bis auf wenige Ausnahmen in der Regel nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch gesetzlich unfallversichert. Allerdings können sich Selbstständige gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. Doch selbst dann besteht für die Mehrzahl der Unfälle, die sich nämlich in der Freizeit ereignen, kein Versicherungsschutz.

Damit man zu allen Tages- und Nachtzeiten, also auch in der Freizeit, gegen die möglichen finanziellen Folgen eines bleibenden Gesundheitsschadens, verursacht durch einen Unfall und/oder eine Krankheit, abgesichert ist, bietet die private Versicherungswirtschaft zahlreiche Lösungen an.

Zu nennen sind hier die private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie die Krankentagegeld-Versicherung. Damit lassen sich selbst Einkommenslücken, die trotz möglicher Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung auftreten, abdecken.

(verpd)

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