Sommerzeit ist Zeckenzeit. Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer wie Fortwirte, die draußen arbeiten. Doch wie schwer es ist, Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung zu bekommen, wenn man vermutlich durch einen Zeckenbiss krank geworden ist, zeigen diverse Gerichtsurteile.

Allein die Tatsache, dass ein Forstwirt von einer Zecke gebissen wurde und sich Antikörper gegen Borrelien gebildet haben, löst keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft aus. Das hat das Bundessozialgericht vor Kurzem entschieden (Az: B 2 U 17/15 R).

Ein Forstwirt war bei Arbeiten im Wald von einer Zecke gebissen worden. Da im Bereich der Stichstelle keine Hautveränderungen auftraten, sah er zunächst keine Veranlassung, sich durch einen Arzt untersuchen zu lassen.

Den suchte er erst auf, als ein Jahr später in mehreren Körperregionen Borreliose-typische Gelenkbeschwerden auftraten. Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Laboruntersuchung wurden auch Antikörper gegen Borrelien gefunden.

Niederlage in allen Instanzen

Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, sich an seine Berufsgenossenschaft zu wenden, um die Infektion als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.

Mit dem Argument, dass allein ein Antikörperbefund noch keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung sei, lehnte der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger den Antrag jedoch ab.

Dass der Betroffene unter Gelenkbeschwerden leide, sei nicht Folge des Zeckenbisses. Die Beschwerden seien vielmehr auf Verschleißerscheinungen zurückzuführen, so die Berufsgenossenschaft. Der Forstwirt zog daraufhin gegen die Berufsgenossenschaft vor Gericht. Dort erlitt er in allen Instanzen eine Niederlage.

Kein Krankheitswert

Die Gerichte stellten zwar nicht in Abrede, dass der Kläger wegen der Art seines Berufs einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko für Borreliose ausgesetzt ist. Nach den Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen konnte bei ihm jedoch keine Borreliose-Erkrankung nachgewiesen werden. Das alleinige Vorhandensein von Antikörpern gegen Borrelien stellt nach Meinung der Richter jedoch keinen Krankheitswert im Rechtssinn dar.

Erforderlich sei vielmehr, dass ein Versicherter in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, denn seine körperlichen Beschwerden seien auf andere Ursachen zurückzuführen.

Im Übrigen würde die Mehrzahl der Menschen, bei denen Borrelien-spezifische Antikörper nachgewiesen werden, nicht an Borreliose erkranken. Ebenso wie ganz offenkundig auch im Fall des Klägers gelinge es nämlich der Immunabwehr, eine Infektion erfolgreich zu bekämpfen.

Wann und wo die Zecke zugeschlagen hat, ist entscheidend

Andere Gerichtsurteile belegen, dass es selbst, wenn feststeht, dass eine Krankheit infolge eines Zeckenstiches vorliegt, nicht leicht ist, von der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen zu bekommen. So können laut den Urteilen des Bundesverwaltungs-Gerichts (Az.: 2 C 81/08) und des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.: 6 K 542/10.NW) die Folgen eines Zeckenbisses zwar grundsätzlich als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt werden.

Das setzt nach Ansicht der Richter jedoch voraus, dass feststeht, dass die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit und am Arbeitsort befallen hat, was oft schwer zu beweisen ist.

Tipp: Die Folgen von Zeckenbissen können in vielen privaten Unfallversicherungs-Policen mitversichert werden. Ein Blick in die Versicherungs-Bedingungen oder die Nachfrage beim Versicherungsvermittler schafft hier Klarheit. Wer sich gegen dieses Risiko versichern möchte, kann gegebenenfalls den bisherigen Vertrag erweitern oder eine neue Police abschließen.

Quelle: (verpd)

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