Bei Paaren, die nicht zusammenwohnen, kommt es häufig vor, dass ein Partner von der Wohnung des anderen aus in die Arbeit fährt. Inwieweit dieser Arbeitsweg auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wenn jemand einen nicht unerheblichen Teil seiner Freizeit in der Wohnung des Partners verbringt und nicht bei sich zu Hause, kann auch die Wohnung des Partners unter bestimmten Umständen als Lebensmittelpunkt gelten. Dann steht auch ein Unfall, der auf dem Weg zur Arbeit von der Wohnung des Partners aus passiert, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die eigene Wohnung um einiges näher an der Arbeitsstätte liegt als die Wohnung des Partners. Dies zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (L 2 U 26/16).

Ein Mann war, nachdem er in der Wohnung seiner Freundin übernachtet hatte, auf dem Weg zur Arbeit verunfallt und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Allerdings lehnte es die Berufsgenossenschaft als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab, dies als gesetzlich versicherten Wegeunfall anzuerkennen.

Die Berufsgenossenschaft begründete dies damit, dass die Wohnung der Freundin um rund 45 Kilometer weiter entfernt zur Arbeitsstelle liegt als die des verunfallten Arbeitnehmers. Die Wohnung der Freundin sei im Verhältnis zu seiner Arbeitsstätte nur als „dritter Ort“ anzusehen. Der Arbeitsweg zu diesem dritten Ort würde aber nur gesetzlich unfallversichert sein, wenn die Entfernung zur Arbeitsstelle im angemessenen Verhältnis zum normalerweise zurückgelegten Arbeitsweg stehe. Dies sei in diesem Fall nicht anzunehmen.

Streit um Lebensmittelpunkt

Der verunfallte Arbeitnehmer widersprach dieser Entscheidung und zog letztendlich vor Gericht. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass er sich überwiegend bei seiner Freundin und nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe. Somit sei von einer „gespaltenen Wohnung“ auszugehen. Für den Arbeitsweg von dort würde somit ein gesetzlicher Unfallschutz bestehen.

Die Freundin, eine Abiturientin, besaß zum Unfallzeitpunkt kein Auto und wohnte noch bei ihren Eltern. Im Haushalt der Eltern sei er wie ein Familienmitglied versorgt worden. Darum übernachtete er dort häufig. Da die berufliche Zukunft der Freundin noch nicht klar war, habe er noch die eigene Wohnung behalten und sich nicht umgemeldet.

Das Sozialgericht Landshut entschied jedoch, dass der Lebensmittelpunkt seine eigene Wohnung sei und wies daher seine Klage ab. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Berufung ein. Das dafür zuständige Bayerische Landessozialgericht wies zwar daraufhin, dass grundsätzlich bei zwei gleichwertigen Wohnungen diejenige als Lebensmittelpunkt gilt, die eine geringere Entfernung zur Arbeitsstelle hat. Im Fall des Verunfallten kommt jedoch der sogenannte „erweiterte häusliche Bereich“ zu tragen.

Erweiterter häuslicher Bereich

„Von einem solchen erweiterten häuslichen Bereich spricht das Bundessozialgericht, wenn der Versicherte aus besonderen Gründen, die in seinen familiären Verhältnissen liegen, den Weg zur Arbeit gewöhnlich von wechselnden Ausgangspunkten aus zurücklegen muss, ohne dass einer für sich genommen den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet“, so die Erklärung des Bayerischen Landessozialgerichts.

Es sei „nachvollziehbar, dass der Kläger zunächst seine Wohnung aufrechterhielt, da er nicht wusste, wie sich die künftigen beruflichen Pläne seiner damaligen Freundin … entwickeln würden. Insoweit lag der klassische Anwendungsfall eines sogenannten erweiterten häuslichen Bereichs vor, bei dem die familiären Verhältnisse dazu führen, dass jemand ständig von wechselnden Ausgangspunkten den Weg zur Arbeit antritt. Es lag auch eine typische familiäre Übergangssituation vor, für die eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt ist.“

Einkommenslücken trotz gesetzlichem Unfallschutz

Damit sei der Unfall des Arbeitnehmers ein Wegeunfall und stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Aber selbst wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.

Quelle: (verpd)

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