Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung kann durchaus sinnvoll sein. Darauf weist selbst der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung hin.

Eine Klausel in den Bedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die im Fall einer Stornierung durch einen Fluggast die Erstattung des reinen Ticketpreises ausschließt, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem kürzlich verkündeten Urteil entschieden (Az.: X ZR 25/17). Das Gericht wies zudem darauf hin, dass sich das Kostenrisiko einer Stornierung aufgrund einer Erkrankung durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abdecken lässt.

Zwei Kunden einer Airline hatten zwei Hin- und Rückflüge in die USA gebucht und dafür knapp 2.800 Euro bezahlt. Etwa zwei Monate vor dem Flug mussten sie die Buchung wegen einer Erkrankung stornieren. Sie verlangten von der Fluggesellschaft daher, ihnen den Flugpreis zu erstatten. Doch dies lehnte die Airline ab. Daraufhin reichten die Airline-Kunden eine Klage ein, um gerichtlich gegen diese Ablehnung vorzugehen.

Vorwurf der unangemessenen Benachteiligung

Die Fluggesellschaft berief sich jedoch auf ihre von den Klägern bei der Buchung der Flüge akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen hieß es unter anderem: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“

Die Fluggesellschaft überwies den Klägern daher nur die ersparten Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils rund 134 Euro. Die Kläger forderten jedoch die Rückzahlung des kompletten Preises für die Flugscheine sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Als Argument brachten sie vor, dass sie durch die von dem Luftverkehrsunternehmen in seinen AGB verwendete Klausel zur Stornierung von Tickets im Sinne von Paragraf 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unangemessen benachteiligt worden seien.

Die Klausel dürfe daher nicht zur Anwendung kommen. Damit hatten die Kläger jedoch keinen Erfolg: Die Klage der Fluggäste wurde von sämtlichen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) als unbegründet zurückgewiesen.

Keine wesentliche Verringerung der Kosten

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass die Kläger die Flüge stornieren durften. Gleichwohl dürfe eine Fluggesellschaft in so einem Fall nicht schlechtergestellt werden. Sie müsse sich daher lediglich ersparte Vergütungen und Aufwendungen, in dem entschiedenen Fall in Form von Steuern und Gebühren anrechnen lassen.

Denn über diese Gebühren und Steuern hinausgehende ersparte Kosten und Aufwendungen würden sich bei einem Luftbeförderungsvertrag allenfalls in geringfügigem Umfang ergeben. „Die Aufwendungen eines Luftverkehrs-Unternehmens bestehen nämlich im Wesentlichen in Fixkosten, welche für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt“, so der BGH.

Die Richter räumten zwar ein, dass sich in Fällen, in denen ein Flug ausgebucht ist und andere zahlende Fluggäste ohne eine Stornierung zurückgewiesen werden müssten, eine andere Situation ergäbe. Das zu ermitteln, sei jedoch typischerweise sehr aufwendig. Es sei insbesondere dann schwierig, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer ist als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können.

Ausreichende Alternativen

Unabhängig davon würde es aus Sicht eines einzelnen Fluggastes, der sein Kündigungsrecht wahrnimmt, vom Zufall abhängen, ob ihm ein Erstattungsanspruch zusteht oder er trotz Kündigung den nahezu vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.

Diese Unwägbarkeiten könne ein Fluggast in der Regel dadurch ausschließen, dass er einen, wenn auch teureren flexibleren Tarif bucht. Möglich sei auch der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, durch welche zum Beispiel im Fall einer Erkrankung die Stornokosten übernommen werden.

„Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar“, so der BGH abschließend in einer Stellungnahme zu seiner Entscheidung.

Quelle: (verpd)

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