Andere Länder, andere Vorschriften: Wer mit dem Auto zum Beispiel in den Skiurlaub nach Österreich, in die Schweiz, nach Italien, Frankreich oder in die Slowakei fahren möchte, sollte wissen, welche Vorschriften in den einzelnen Ländern in Bezug auf die Verwendung von Winterreifen gelten.

Es gibt keine europaweit geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Nutzung von Winterreifen. Was hierzulande erlaubt ist, kann in anderen Ländern verboten sein – und umgekehrt. So ist in Deutschland beispielsweise die Benutzung von Spikes, also Winterreifen mit einvulkanisierten Stahl- oder Hartmetallstiften, auf öffentlichen Straßen seit 1975 verboten – in Österreich und in der Schweiz hingegen erlaubt. Wer also im Winter oder bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto auch im Ausland unterwegs ist, sollte die Winterreifenregelungen der Länder, die er bereist, genau kennen.

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte sind in Deutschland gemäß Paragraf 2 Absatz 3a StVO (Straßenverkehrsordnung) Winterreifen vorgeschrieben. Das bedeutet: Wer hierzulande bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist, dem droht, vom erhöhten Unfallrisiko abgesehen, ein Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Sollte es zu einem Unfall kommen, kann dieses Verhalten sogar als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden, was den Vollkaskoschutz kosten kann und das Risiko einer Mithaftung am Unfall erhöht.

Doch wie sieht es in anderen Ländern aus? Viele haben, ähnlich wie hierzulande, eine situative Winterreifenpflicht. Sie schreiben also die Benutzung entsprechender Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen vor. In anderen Ländern gibt es eine generelle Winterreifenpflicht. Dort ist die Verwendung entsprechender Bereifung während einer bestimmten Zeitspanne im Jahr vorgeschrieben – und zwar unabhängig vom Wetter und den Straßenverhältnissen. Die Strafen, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält, können drastisch sein.

Winterreifen, wenn es erforderlich ist

Weder in der Schweiz noch in Österreich gibt es eine generelle Winterreifenpflicht. Aber in beiden Ländern gilt ähnlich wie in Deutschland, dass Winterreifen und/oder Schneeketten bei winterlichen Verhältnissen, also bei Schneematsch und auf schneebedeckten oder vereisten Straßen montiert sein müssen. So droht Autofahrern in der Schweiz beispielsweise bereits ein Bußgeld, wenn das Fahrzeug aufgrund ungeeigneter Bereifung den Verkehr behindert. Wenn man mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs ist und einen Unfall hat, droht eine Mithaftung.

Österreich schreibt in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht nur die Verwendung von Winterreifen vor, sondern legt auch eine andere Profiltiefe als in Deutschland fest. Während hierzulande eine Profiltiefe von 1,6 Millimetern den gesetzlichen Ansprüchen genügt – Experten empfehlen jedoch mindestens vier Millimeter –, können in anderen Ländern andere Werte vorgeschrieben sein.

So ist die vorgeschriebene Profiltiefe in Österreich mindestens vier Millimeter bei Radialreifen beziehungsweise fünf Millimeter bei Reifen in Diagonalbauart. Bei Verstößen hiergegen, die mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Eine situative Winterreifenpflicht gibt es beispielsweise auch in Luxemburg, in der Slowakei, in Bulgarien oder in der Türkei.

Regionale Regelungen in Italien und Frankreich

Ob Winterreifen oder Schneeketten verwendet werden müssen, das bestimmen in Italien die Gemeinden, Provinzen, Regionen oder die Autobahngesellschaften. Eine landeseinheitliche Regelung gibt es also nicht. So sind beispielsweise im Aostatal in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres Winterreifen oder alternativ auch Schneeketten vorgeschrieben. Auf der Brennerautobahn gilt vom 15. November bis 15. April abschnittsweise eine Winterausrüstungs-Pflicht. Man muss also in dieser Zeit dort mit Winterreifen fahren oder Schneeketten mitführen.

Vorsicht: Wer ab 16. Mai bis 14. Oktober mit Winter- oder Ganzjahresreifen in Italien unterwegs ist, die eine niedrigere zugelassene Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeitsindex) haben als das Auto – für den Pkw ist das den Fahrzeugpapieren zu entnehmen –, dem droht ein Bußgeld. In den Wintermonaten, also vom 15. Oktober bis 15. Mai, ist dies, wenn ein entsprechender Geschwindigkeits-Aufkleber im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist, jedoch erlaubt.

In Frankreich gibt es ebenfalls keine generelle Winterreifenpflicht, aber deren Benutzung kann für bestimmte Regionen oder Straßen mithilfe eines Verkehrsschilds angeordnet werden. Für die Winterreifen gilt hier eine Mindestprofiltiefe von 3,5 Millimetern.

Fixe zeitliche Vorgaben

Es gibt eine ganze Reihe von Ländern, die die Benutzung von Winterreifen fest vorschreiben. Dies gilt beispielsweise für: Bosnien-Herzegowina (15. November bis 15. April), Estland (1. Dezember bis 1. März, in einigen Regionen auch länger), Finnland (1. Dezember bis 28. Februar), Island (November bis April) und Mazedonien (15. November bis 15. März), Montenegro (15. November bis 31. März) oder auch für Litauen (10. November bis 1. April).

Eine Zusammenstellung der landesspezifischen Regelungen gibt es in den Webauftritten der Automobilclubs wie ADAC oder AVD sowie unter www.reifenqualitaet.de, einem Webportal des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V.

Übrigens: Seit Juni 2017 müssen in Deutschland Winter- oder auch Ganzjahresreifen, die bei schlechten Witterungsbedingungen genutzt werden sollen, mit einem dreigezackten Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine-Symbol) gekennzeichnet sein. Ältere Reifen, die noch mit dem alten M+S-Symbol gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 30. September 2024 verwendet werden.

Quelle: (verpd)

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