Die staatliche Unterstützung kann die größte finanzielle Not von Solo-Selbstständigen lindern. Dass es dabei zu folgenreichen Missverständnissen, aber auch Missbrauch kommen kann, belegt ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts.

Stellt sich heraus, dass sich ein Solo-Selbstständiger bereits vor Beantragung einer Corona-Soforthilfe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, muss er einen in der Zwischenzeit gewährten Zuschuss zurückzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jüngst entschieden (Az.: 20 K 4706/20).

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie war einem Solo-Selbstständigen auf Grundlage des Soforthilfeprogramms des Bundes ein Zuschuss von 9.000 Euro gewährt worden. Bei der Beantragung des Geldes hatte der Mann versichert, dass er infolge der Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.

Das stellte sich im Nachhinein als falsch heraus. Der Begünstigte sollte daher die ihm gewährte Zahlung zurückerstatten. Mit seiner gegen den entsprechenden Bescheid beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingereichten Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Sie wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ende 2020 bereits hohe Steuerschulden ausgewiesen

Ein Anspruch auf eine Zahlung aus dem Soforthilfeprogramm setzt nach Ansicht des Gerichts voraus, dass sich ein Selbstständiger nicht bereits am 31. Dezember 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Davon könne im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er Steuerverbindlichkeiten von rund 360.000 Euro gehabt. Diese habe er weder beglichen noch sei er zu deren Begleichung in der Lage gewesen.

Die Richter waren daher davon überzeugt, dass der Kläger nicht erst durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht war. Er sei daher zu Recht dazu aufgefordert worden, die ihm gewährten 9.000 Euro zurückzuzahlen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, für ihn als Solo-Selbstständigen sei nicht zu erkennen gewesen, dass er angesichts seines Schuldenstandes am 31. Dezember 2020 keinen Anspruch auf die Soforthilfe hatte. Denn es obliege grundsätzlich den Antragstellern zu eruieren, ob sie antragsberechtigt seien. Dazu hätte in dem entschiedenen Fall eine Nachfrage bei der Bezirksregierung genügt.

Quelle: (verpd)

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