Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden fernab von Kollegen und Betriebskantine geht in die nächste Runde. Das schreibt die Regelung zur Eindämmung von Corona vor. Was Arbeitgeber wissen sollten.

Den Arbeitsschutzstandard zur Bekämpfung von Covid-19 hat die Regierung vor Kurzem bis Ende April 2021 ausgedehnt. Arbeitgeber sind weiter angehalten, Homeoffice zu ermöglichen und ein Hygienekonzept im Unternehmen umzusetzen.

Das Bundeskabinett hat die sogenannte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ jüngst bis einschließlich zum 30. April 2021 verlängert. Die Verordnung zur Pandemiebekämpfung am Arbeitsplatz wäre eigentlich am 15. März ausgelaufen. Jedes Unternehmen hierzulande ist für einen umfassenden Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich.

Die vor Corona üblichen Maßnahmen reichten dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) in Zeiten einer Viruskrise nicht mehr aus. Im April 2020 stellten sie den „Arbeitsschutzstandard Covid 19“ vor, der zehn Empfehlungen für Arbeitgeber enthält.

Vier Eckpunkte der Arbeitsschutzverordnung

Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung blieben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft, betont das BMAS. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.
  • Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person.
  • Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

„Das Infektionsgeschehen in Deutschland hat sich stabilisiert, liegt jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Homeoffice ist ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken“, lässt sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in einer Mitteilung zitieren. Die Arbeitsschutz-Verordnung wirke und habe den Anteil der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, noch einmal gesteigert. „Darüber hinaus stärkt sie den Arbeitsschutz in den Betrieben“, so der Minister weiter.

Tipps und Hilfen für Arbeitgeber

Von jedem Unternehmen muss ein Hygienekonzept umgesetzt und die Mitarbeiter entsprechend eingewiesen werden. Grundlage hierfür ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wie sie im Covid-19-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind. Erklärungen dazu, stehen unter anderem die Website des BMAS.

Umfassende Informationen zum Umgang mit der Coronapandemie am Arbeitsplatz enthalten unter anderem die Webportale der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Vom DGUV gibt es zum Beispiel einen herunterladbaren Flyer mit zehn Tipps zur Pandemieplanung für Betriebe und von der BAuA die aktuell geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.

Branchenspezifische Hilfestellungen stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zur Verfügung, wie zum Beispiel die downloadbare Handlungshilfe „Empfehlungen für die Bildschirm-und Büroarbeitsplätze Branche Bürobetriebe und Call Center“ der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Quelle: (verpd)

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