Anders als in den meisten Vorjahren steigen nicht alle Rechengrößen in der Sozialversicherung. Dadurch haben einige Gutverdiener, anders als in den meisten Vorjahren, in 2022 keine höhere Sozialabgabenlast im Vergleich zu 2021.

Wie jedes Jahr werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2022 gelten, gemäß der Einkommensentwicklung zum vorvergangenen Jahr der Gültigkeit angepasst. Einige Grenzwerte bestimmen unter anderem, bis zu welchem maximalen Jahresbruttoeinkommen die Berechnung der Sozialversicherungen erfolgt. Anders als in den meisten Vorjahren werden einige dieser Grenzwerte nicht erhöht. Verantwortlich dafür ist die Lohnentwicklung im Jahr 2020.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht. Zu diesen Rechengrößen zählen zum Beispiel die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG) der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung. Die BBG-Werte legen fest, bis zu welcher Verdienstobergrenze die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden. Ist das Bruttoeinkommen höher, errechnet sich der zu zahlender Sozialversicherungs-Beitrag maximal aus der festgelegten BBG.

Die BBG-Werte werden nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung in 2020 im Vergleich zu 2019 angepasst. Da nach BMAS-Angaben die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet um 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern um 0,34 Prozent sanken, werden – anders als in den letzten Jahren üblich – viele der Rechengrößen für die Sozialversicherungen nicht erhöht.

Beitragsbemessungs-Grenzen bleiben gleich oder sinken

Beispielsweise bleibt laut dem Referentenentwurf die bundesweit einheitliche BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung gleich und beträgt auch in 2022 wie bereits in 2021 58.050 Euro jährlich beziehungsweise 4.837,50 Euro monatlich. Das heißt, Arbeitnehmer, die mehr verdienen als dieser Grenzwert, müssen für den Betrag, der über diesem BBG-Wert liegt, keine Krankenversicherungs-Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

In der allgemeinen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung sinkt dem Entwurf zufolge die BBG in den alten Bundesländern von 7.100 auf 7.050 Euro im Monat beziehungsweise von 85.200 auf 84.600 im Jahr. Wer als Arbeitnehmer ein höheres Bruttogehalt hat als die geänderte BBG, muss aufgrund der Herabsetzung der BBG etwas weniger Sozialabgaben zahlen. Die BBG für diese beiden Sozialversicherungen war zuvor kontinuierlich angestiegen. Der aktuelle Betrag liegt um etwa ein Fünftel höher als vor zehn Jahren.

Nur in Ostdeutschland gibt es einen moderaten Anstieg

In den neuen Ländern erhöht sich hingegen die BBG für die Renten- und Arbeitslosen-Versicherung von 6.700 auf 6.750 im Monat beziehungsweise von 80.400 auf 81.000 Euro im Jahr. Doch auch hier ist der Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren auf einem niedrigen Niveau. Denn seit 2009 hat es bis 2020 immer eine Erhöhung zwischen 50 und 300 Euro im Monat beziehungsweise 600 und 3.600 Euro im Jahr gegeben.

Der Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022“ wird erfahrungsgemäß im Oktober vom Bundeskabinett in der Regel ohne Änderung verabschiedet werden. Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen, dies gilt aber als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen gesetzlichen und mathematischen Vorgaben folgt.

Quelle: (verpd)

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