Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann das Finanzamt im Rahmen seiner Steuererklärung an den Kosten beteiligen. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist und welche Ausgaben bei einem berufsbedingten Umzug geltend gemacht werden können.

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann das Finanzamt im Rahmen seiner Steuererklärung an den Kosten beteiligen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn sich durch den Umzug der Weg zur Arbeit deutlich reduziert.

Der tägliche Stau auf dem Weg zur Arbeit oder immer wieder unpünktliche öffentliche Verkehrsmittel sind für manche Beschäftigte ein Grund, näher an ihren Arbeitsplatz zu ziehen. Denn so können sie gegebenenfalls mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Das schont den Geldbeutel und die Nerven und ist obendrein gesund.

Doch nicht jeder weiß, dass man in derartigen Fällen das Finanzamt an den Kosten eines Umzugs beteiligen kann. Man kann die Ausgaben nämlich als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Arbeitsweg muss sich täglich um eine Stunde reduzieren

Voraussetzung für einen Steuerabzug ist, dass sich der Weg zur beziehungsweise von der Arbeitsstätte durch einen Umzug um jeweils mindestens eine halbe Stunde reduziert. Dabei kommt es nicht auf die Länge des Weges, sondern auf die Zeitersparnis an.

Das kann man dem Finanzamt zum Beispiel durch die Daten eines Routenplaners wie Google Maps nachweisen. Ehepartner, die gemeinsam einen Weg zur Arbeit nutzen, können die Zeitersparnis nicht saldieren, um auf einen täglichen Wert von mindestens einer Stunde zu kommen.

Als beruflich veranlasst und damit steuerlich begünstigt gilt übrigens auch ein Umzug, der durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes erfolgt. Dies greift beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seinen Firmensitz an einen anderen Ort verlegt.

Kosten nachweisen mit Belegen

Für manche der von der Steuer absetzbaren Kosten verlangt das Finanzamt einen konkreten Nachweis in Form der Vorlage von Belegen. Das gilt zum Beispiel für Maklergebühren, Kosten einer Spedition oder Kosten einer Wohnungsbesichtigung. Für Letztere können 30 Cent pro Kilometer an Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Manchmal kann die neue Wohnung nicht gleich genutzt werden, beispielsweise weil der Vertrag für die alte Wohnung nicht sofort kündbar ist. In diesem Fall kann eine doppelte Mietzahlung auf Nachweis für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Steuer abgesetzt werden.

Nicht geltend gemacht werden können hingegen Kosten, die dadurch entstehen, dass Möbel zwischengelagert werden müssen.

Pauschalbetrag geltend machen

Für sonstige Umzugskosten kann zusätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 870 Euro geltend gemacht werden. Eine Pauschale wird auch für jedes weitere Haushaltsmitglied wie Ehe- und Lebenspartner, Kinder sowie Stief- und Pflegekinder anerkannt. Sie beträgt jeweils 580 Euro.

Durch die Pauschale werden Aufwendungen wie etwa die für die Renovierung der alten Wohnung, Ummelden eines Fahrzeugs und Umschreiben des Personalausweises sowie Änderungen des Telefonanschlusses erfasst.

Steuerlich abzugsfähig sind übrigens nur Kosten, die ein Arbeitnehmer tatsächlich aufwenden muss. Werden die Umzugskosten durch den Arbeitgeber übernommen, kann der Beschäftigte sie nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Auf den Versicherungsschutz achten

Außer um die steuerliche Absetzbarkeit sollte sich jeder, der umzieht, auch Gedanken über den Versicherungsschutz machen. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Hausratversicherer zu melden. Denn der Versicherungsschutz muss auch auf die neue Wohnung angepasst werden – beispielsweise, wenn die neue Wohnung mehr Wohnfläche hat als die bisherige und die Versicherungssumme pauschal nach der Wohnfläche berechnet wird.

Bei einem Umzug ist der Hausrat in der alten und neuen Wohnung je nach Policenvereinbarung für eine Übergangszeit von zwei oder drei Monaten nach Umzugsbeginn, also nachdem erstmalig Hausrat in die neue Bleibe gebracht wurde, in einer bestehenden Hausrat-Police versichert. Endet die Übergangsfrist, geht der bisherige Schutz der Hausratversicherung automatisch auf die neue Wohnung über.

Die Übergangsregelung und auch der Übergang des Versicherungsschutzes auf die neue Wohnung gelten jedoch nicht, wenn man die bisherige Wohnung behält und die neue eine Zweitwohnung ist. Wird jedoch für beide Wohnungen ein Versicherungsschutz gewünscht, kann je Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherer bieten auch an, die Zweitwohnung in der Hausrat-Police der Hauptwohnung entsprechend mitzuversichern, was in manchen Fällen günstiger ist, als jeweils eine eigenständige Police zu haben.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden