Ob es mit europäischem Recht zu vereinbaren ist, wenn ein Fluggast, der aufgrund einer Flugannullierung nicht wie geplant fliegen kann, von der Fluggesellschaft angeboten wird, zwischen der Erstattung des Reisepreises und einem Reisegutschein wählen zu können, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wird ein Fluggast nach einer Flugannullierung ausreichend über die Möglichkeiten der Erstattung des Ticketpreises aufgeklärt, darf Letzterer auch alternativ mithilfe eines Onlineformulars als Reisegutschein und nicht in Geld erstattet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden (C-76/23).

Eine Frau hatte bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Brasilien nach Frankfurt am Main gebucht. Das Luftfahrtunternehmen sah sich dazu gezwungen, den Flug zu annullieren. Es bot der verhinderten Reisenden daher an, ihr den Flugpreis entweder in Form von Geld oder aber mithilfe eines auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten Formulars als Reisegutschein zu erstatten.

Bei Letzterem mussten betroffene Reisende Angaben zur Flugscheinnummer, ihrem Nachnamen, ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Telefonnummer machen. Der Reisegutschein wurde ihnen anschließend sofort per E-Mail zugestellt.

Zwei Möglichkeiten zur Erstattung des Reisepreises

Alternativ bestand für die Betroffenen die Möglichkeit, sich mit einem „Contact-Center“ des Unternehmens in Verbindung zu setzen. Dieses veranlasste nach Abschluss einer Prüfung des Sachverhalts, dass die Ticketkosten nach einigen Tagen ausgezahlt wurden.

Entschieden sich die Reisenden für das Gutscheinverfahren, war bedingungsgemäß eine spätere Umwandlung in eine Erstattung in Geld ausgeschlossen. Darauf wurde auf der Homepage deutlich und gut verständlich hingewiesen.

Genügt das Gutscheinverfahren dem Schriftformerfordernis?

Die Reisende hatte sich für das Gutscheinverfahren entschieden und den Gutschein erhalten. Doch zwei Monate später entschloss sie sich dazu, ihren Anspruch auf Rückzahlung der Reisekosten an einen darauf spezialisierten Dienstleister abzutreten.

Der forderte die Fluggesellschaft dazu auf, den Reisepreis innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erstatten. Das lehnte das Luftfahrunternehmen unter Hinweis auf seine von der verhinderten Reisenden akzeptierten Bedingungen ab.

Der Dienstleister reichte daher Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Das hegte Zweifel daran, ob die Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins mithilfe der Homepage der Fluglinie dem Schriftformerfordernis entsprach. Das Gericht setzte das Verfahren daher aus und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

In beiderseitigem Interesse

Der EuGH hegte keinerlei Bedenken gegen das von der Airline angebotene Verfahren. Entscheidend sei lediglich, dass ein verhinderter Fluggast die Wahlmöglichkeit zwischen einer Erstattung des Flugpreises in Geld oder der in Form eines Reisegutscheins habe.

Erforderlich sei außerdem, dass ihm die einzelnen Möglichkeiten ausführlich und gut verständlich erklärt worden seien. Dazu seien die Hinweise auf der Homepage der Fluggesellschaft ausreichend gewesen.

Nach Ansicht des EuGH wäre es unangemessen, ein Erstattungsverfahren in Form eines Gutscheins mithilfe eines Onlineformulars auszuschließen. Denn ein solches Verfahren liege sowohl im Interesse eines Luftfahrtunternehmens, das Verwaltungskosten sparen könne, als auch bei den betroffenen Reisenden. Diese könnten nämlich praktisch ohne Verzögerung über den Reisegutschein verfügen.

Details zu den Rechten der Flugreisenden

Details zu den Rechten der Flugreisenden im Rahmen der Europäischen Fluggastrechteverordnung, findet man in den Webauftritten der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man übrigens sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.

Quelle: (verpd)