Wer seine Versicherungsprämien auf das Jahr verteilt zahlen möchte, aber nicht für jede Police die üblichen Ratenzahlungszuschläge für monatliche, viertel- oder halbjährliche Raten entrichten will, dem steht noch eine andere Variante zur Verfügung.

Liegen bei bestehenden Versicherungsverträgen die Hauptfälligkeiten nah beieinander, sind in dieser Zeit die Ausgaben besonders hoch, da die Jahresbeiträge für diese Policen zu zahlen sind. Zwar würde hier eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlweise helfen, um die Prämienlast auf das Jahr aufzuteilen, doch dafür werden meist Ratenzahlungszuschläge verlangt. Es gibt jedoch noch eine andere, zusatzkostenfreie Möglichkeit, um die Ausgaben sinnvoll auf das Jahr zu verteilen.

In der Regel ist eine Jahresprämie für eine bestehende Versicherungspolice im Voraus zum Zeitpunkt der vereinbarten Hauptfälligkeit zu zahlen. Gegen einen sogenannten Ratenzahlungszuschlag kann in den meisten Fällen auch eine monatliche, halb- oder vierteljährliche Zahlung vereinbart werden. Der Ratenzahlungszuschlag je Rate berechnet sich dabei aus der vollen Jahresprämie. Gestundet wird jedoch immer nur ein Teil der Prämie.

So wird aus einem Ratenzahlungszuschlag von fünf Prozent, der häufig bei einer monatlichen Zahlungsweise berechnet wird, ein stattlicher effektiver Jahreszins von 11,35 Prozent. Um eine entlastende Prämienaufteilung auf das ganze Jahr zu erreichen, ohne dass Ratenzuschläge berechnet werden, ist jedoch auch die Änderung der Hauptfälligkeiten in den bestehenden Versicherungspolicen möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Hauptfälligkeiten und damit die Prämienzahlungen möglichst gleichmäßig übers Jahr verteilt sind.

Ausgabenspitzen vermeiden

So könnte beispielsweise die Autoversicherung im Januar, die Hausratversicherung im März, die Unfallversicherung im Mai, die private Krankenversicherung im Juli, die Rechtsschutz-Versicherung im September und die Lebensversicherung im November fällig werden. Normalerweise ermöglichen die Versicherer ihren Kunden auch für bestehende Verträge, die Hauptfälligkeiten ihrer Versicherungsverträge auf einen gewünschten Termin zu legen.

Nur bei der Kfz-Versicherung ist in der Regel die Hauptfälligkeit, nämlich der 1. Januar eines Jahres, nicht veränderbar. Dies ist auch zum Vorteil des Kunden, denn ein im Kalenderjahr verbesserter Schadenfreiheitsrabatt gilt erst ab der ersten Beitragsfälligkeit des nächsten Jahres. Der früheste Zeitpunkt, an dem sich die Kfz-Prämie aufgrund eines unfallfreien Jahres reduziert, ist demnach der 1. Januar des nächsten Jahres.

Auch die anderen wiederkehrenden Ausgaben, wie beispielsweise die jährliche Kfz-Steuer, halbjährliche Mitgliedsbeiträge und/oder vierteljährliche Hypothekenzinsen, sollten in die Planung der Kostenaufteilung mit einbezogen werden. So wird das Haushaltsbudget möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr ohne Zusatzkosten belastet und Ausgabenspitzen vermieden.

Quelle: (verpd)

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