Mit dem Elterngeld will der Staat Eltern und Alleinerziehenden nach der Geburt eines Kindes helfen, ihre finanzielle Lebensgrundlage zu sichern, wenn der Vater oder die Mutter oder auch beide einige Zeit ganz oder teilweise auf ihre Erwerbstätigkeit verzichten, um das Kind selbst zu betreuen.

Für viele Eltern und Alleinerziehende ist gerade nach der Geburt die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Kindererziehung oft schwierig. Mit der Inanspruchnahme des staatlichen Elterngeldes lassen sich jedoch die Einkommenseinbußen aufgrund einer Unterbrechung oder einer Einschränkung der bisherigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung abmildern. Dazu sind verschiedene Bezugsvarianten von bis zu 36 Monaten möglich.

Vor über zehn Jahren, konkret am 1. Januar 2007, wurde das sogenannte Elterngeld eingeführt. Es handelt sich hier um eine staatliche Leistung für Eltern und Alleinerziehende von Säuglingen und Kleinkindern. Das Elterngeld soll zum einen beiden Elternteilen die Möglichkeit geben, das Kind zu betreuen, ohne dass dadurch die finanzielle Lebensgrundlage der Familie gefährdet ist. Zum anderen soll damit die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung gestärkt werden.

Nach Angaben der Bundesregierung führt das Elterngeld auch dazu, dass immer mehr Väter für eine befristete Zeit ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise einschränken, um ihr Kind zu erziehen. Vor der Einführung des Elterngeldes waren es nur etwa zwei Prozent der Väter, 2016 dagegen bereits rund 34 Prozent und in einigen Regionen sogar bis zu 57 Prozent. Allein 2017 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) rund 1,35 Millionen Mütter und 410.000 Väter ein Elterngeld bezogen, und damit sechs Prozent mehr Mütter und elf Prozent mehr Väter als im Vorjahr.

Die drei Varianten des Elterngeldes

Anspruch auf ein Elterngeld haben unter anderem alle Väter und Mütter, die in Deutschland wohnen und ihr Kind, das im gleichen Haushalt wohnt, selbst betreuen. Zudem darf derjenige, der das Elterngeld in Anspruch nehmen will, in der Zeit des Kindergeldbezuges maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein.

Des Weiteren darf das zu versteuernde Jahreseinkommen vor der Geburt des Kindes bei beiden Elternteilen insgesamt nicht über 500.000 Euro und bei Alleinerziehenden nicht höher als 250.000 Euro sein. Das Elterngeld gibt es in drei Varianten: dem Basiselterngeld, dem im Juli 2015 eingeführten ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus.

Umfassende Informationen zum Elterngeld gibt es vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) online unter familienportal.de sowie als kostenlos downloadbare Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“. Hilfe bei der Wahl und Zusammenstellung der individuell passenden Elterngeldvariante bietet der Elterngeldrechner, der online vom BMFSFJ zur Verfügung gestellt wird.

Das Basiselterngeld

Das Basiselterngeld ist in erster Linie für Mütter und Väter gedacht, die für die Kindererziehung komplett auf eine Erwerbstätigkeit verzichten wollen. Das Basiselterngeld wird höchstens bis zum 14. Monat nach der Geburt des Kindes gewährt. Für ein Elternteil ist der Bezug von mindestens zwei, aber höchsten zwölf Monate Basiselterngeld möglich. Alleinerziehende können bis zu 14 Monate lang ein Basiselterngeld beziehen.

Auch Paare steht zusammengezählt insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu. Eine Aufteilung auf die Elternteile ist zur gleichen Zeit oder auch hintereinander möglich. So könnte zum Beispiel in den ersten sieben Monaten die Mutter und danach für weitere sieben Monate der Vater ein Basiselterngeld beziehen.

Oder es nutzen beide Elternteile in den ersten zwei Monaten nach der Geburt des Kindes jeweils das Basiselterngeld, was einer Auszahlung von insgesamt vier Basiselterngeld-Monaten entspricht. Danach kann ein Elternteil das Basiselterngeld für die verbleibenden zehn Monate in Anspruch nehmen. Eine achtwöchige Mutterschaftsleistung, zum Beispiel ein Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse, die eine Arbeitnehmerin nach der Geburt bekommt, zählt jedoch bereits als zwei Monate Basiselterngeld.

Das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus

Das ElterngeldPlus richtet sich an die Elternteile, die neben der Kindererziehung einer Erwerbstätigkeit in Form von Teilzeitarbeit bis maximal 30 Stunden in der Woche nachgehen möchten. Sie wird im Gegensatz zum Basiselterngeld auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes gewährt. Während einem Elternteil der Bezug von maximal zwölf Monaten Basiselterngeld zusteht, sind es beim ElterngeldPlus doppelt so viel, also 24 Monate.

Nehmen beide Elternteile ein Elterngeld in Anspruch, sind es insgesamt sogar bis zu 28 Monate ElterngeldPlus, die auf beide Elternteile aufgeteilt werden können. Bei Alleinerziehenden sind es ebenfalls 28 Monate. Für jeden Monat, für den ein Basiselterngeld genommen wird, reduziert sich jedoch der Anspruch auf ein ElterngeldPlus um zwei Monate.

Für Paare ist zudem noch ein sogenannter Partnerschaftsbonus von vier weiteren Monaten für jedes Elternteil möglich, sofern sie gleichzeitig für vier Monate am Stück zur Kindererziehung jeweils wenigstens 25 bis höchstens 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Auch Alleinerziehende erhalten den Partnerschaftsbonus, wenn sie in vier aufeinanderfolgenden Monaten minimal 25 und maximal 30 Wochenstunden einen Job ausüben.

Kombination aus zwei oder allen drei Elterngeldvarianten möglich

Maximal stehen einem Paar damit insgesamt 24 Monate Basiselterngeld oder 28 Monate ElterngeldPlus zuzüglich acht Monaten Partnerschaftsbonus zu. Je Elternteil können davon mindestens zwei maximal zwölf Monate Basiselterngeld oder bis zu 24 Monate ElterngeldPlus und vier Monate Partnerschaftsbonus genommen werden. Bei Alleinerziehenden sind es insgesamt mindestens zwei und maximal 14 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate ElterngeldPlus zuzüglich vier Monaten Partnerschaftsbonus.

Während man jedoch in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes den Elterngeldbezug unterbrechen kann, werden ein ElterngeldPlus und/oder Partnerschaftsbonus danach nur gewährt, wenn der Bezug der Elterngeldleistung nicht unterbrochen wurde. Wenn beide Elternteile abwechselnd und ohne Zeitabstand ein Elterngeld beziehen, gilt das nicht als Unterbrechung. Alle drei Elterngeldvarianten sind auch kombinierbar. Wie bereits erwähnt, gilt jedoch, dass sich für jeden Monat, den man ein Basiselterngeld bezieht, der Anspruch auf ein ElterngeldPlus um zwei Monate reduziert.

So könnten zum Beispiel beide Elternteile in den ersten zwei Monaten nach der Geburt ein Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Danach könnten beide Elternteile jeweils acht Monate ein ElterngeldPlus sowie je vier Monate den Partnerschaftsbonus beziehen. Anschließend kann ein Elternteil nochmals vier Monate ein ElterngeldPlus beanspruchen. Insgesamt hätte man so als Paar vier Monate Basiselterngeld, 20 Monate ElterngeldPlus und acht Monate Partnerschaftsbonus.

Die Höhe des Elterngeldes

Die Höhe der drei Varianten des Elterngeldes ist in der Regel vom ermittelten Nettogehalt als Arbeitnehmer oder vom Gewinn als Selbstständiger in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt abhängig. Nicht berücksichtigt werden dabei unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Provisionen, Leistungsprämien, Abfindungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II, Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG) und eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Insgesamt zahlt der Staat ein Elterngeld in der Höhe von mindestens 65 Prozent des ermittelten Nettoeinkommens, das den Elterngeldberechtigten durch die Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit entgeht. Bei Geringverdienern steigt der Anteil je nach Einkommenshöhe von 65 bis auf 100 Prozent. Das ElterngeldPlus ist auf die Hälfte des Basiselterngeldes gedeckelt, das einem in dieser Zeit ohne Einkommen zustehen würde. Mindestens gibt es jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro Basiselterngeld sowie wenigstens 150 Euro und höchstens 900 Euro ElterngeldPlus.

Diese Mindestbeiträge gelten auch für Elternteile, die ein Jahr vor der Geburt kein Einkommen hatten. Für ein Geschwisterkind im Alter von maximal drei Jahren, das ebenfalls im Haushalt lebt, gibt es einen Geschwisterbonus; das Basiselterngeld und ElterngeldPlus steigen dann um zehn Prozent, mindestens jedoch das Basiselterngeld um 75 Euro und das ElterngeldPlus um 37,50 Euro. Den Geschwisterbonus gibt es auch für zwei Kinder, die unter sechs Jahre alt sind oder für ein behindertes Kind unter 14 Jahren.

Quelle: (verpd)

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