Wer zwischen 17 und 24 Jahre alt ist, gerade die Schule abgeschlossen hat und nicht innerhalb eines Monats bereits mit einer beruflichen oder schulischen Ausbildung beginnt, sollte sich bei der Agentur für Arbeit melden, um Nachteile bei der gesetzlichen Rente zu vermeiden.

Kurz nachdem man den Schulabschluss in der Tasche hat, sollte man an die gesetzliche Rente denken. Denn auch die Zeit der Ausbildungssuche wird beim Anspruch auf bestimmte Rentenarten berücksichtigt. Was es dabei zu beachten gibt.

Die Deutschen Rentenversicherung (DRV) rät allen Schulabgängern zwischen 17 und unter 25 Jahren, sich umgehend nach Beendigung der Schulzeit bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchender zu melden, sofern man nicht innerhalb eines Monats eine Ausbildung beginnt. Denn dauert die Ausbildungsplatzsuche – also die Zeit zwischen der Beendigung der Schulzeit und dem Ausbildungsbeginn – länger als einen Monat, wird diese Zeit als sogenannte Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Ob die gesuchte oder bereits feststehende Ausbildung schulisch oder beruflich sein wird, spielt hier keine Rolle. Für die Anrechnungszeit, die in Paragraf 58 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) geregelt ist, ist es zudem unerheblich, ob der Schulabgänger einen Schulabschluss hat oder nicht. Auf eine zustehende Anrechnungszeit sollte man nicht verzichten, denn sie wird unter anderem bei der Erfüllung einer notwendigen 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte oder auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit berücksichtigt.

Damit die zustehende Anrechnungszeit auch angerechnet wird

Die Anrechnungszeit für die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird frühestens ab dem Tag gewertet, ab dem sich der Schulabgänger bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet hat und endet mit dem Tag der beruflichen Ausbildung, spätestens mit dem 25. Lebensjahr. Erfolgt die Meldung nicht, kann es sein, dass diese Zeit nicht angerechnet wird.

Laut DRV gilt zudem, dass ab 25-Jährige sich die Zeit der Ausbildungssuche nur als Anrechnungszeit anrechnen lassen können, wenn sie „unmittelbar vorher gearbeitet oder einen Bundesfreiwilligen-Dienst beziehungsweise freiwilligen Wehrdienst absolviert“ haben.

Übrigens: Wer nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhält in der Regel automatisch für die Zeit dieser schulischen Ausbildung, höchstens jedoch für bis zu acht Jahren eine Anrechnungszeit.

Renteninformationen prüfen

Inwieweit im Einzelfall Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, zeigen die jeweiligen Renteninformationen, die jeder ab dem 27. Lebensjahr von der DRV erhält. Enthalten sind sie auch in der Rentenauskunft, die ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre an die Rentenversicherten, welche mindestens fünf Beitragsjahre haben, versandt werden.

Jeder sollte prüfen, ob diese Anrechnungszeiten korrekt erfasst wurden. Bei fehlenden Anrechnungszeiten sollte man sich umgehend an die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV wenden und eine Berichtigung der Rentenzeiten im Rentenkonto fordern. Allgemeine Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es auch bei der kostenlosen Service-Hotline 0800 100048070 der DRV.

Wer eine umfassende Beratung hinsichtlich einer ausreichenden Altersvorsorge wünscht, kann sich an (s)einen Versicherungsvermittler wenden. Der Experte ermittelt unter anderem, mit welchen Alterseinkünften der Betroffene nach aktuellem Stand rechnen kann und wie hoch sowie in welcher Form eine bedarfsgerechte Altersvorsorgelösung aussehen sollte, um mindestens den Lebensstandard im Rentenalter halten zu können. Bei manchen Altersvorsorgevarianten wird der Einzelne auch mit staatlichen Zuschüssen und anderen finanziellen Vorteilen unterstützt.

Quelle: (verpd)

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