Im Jahr 2016 ist nach der aktuellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. die Zahl der Erwerbstätigen, die an einer Berufskrankheit leiden, im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft gestiegen. Doch nicht jeder Betroffene erhält deswegen Leistungen von der Berufsgenossenschaft.

Die Zahl der Arbeitnehmer, bei denen sich im Jahr 2016 erstmalig bestätigt hat, dass sie durch ihre Berufsausübung krank geworden sind und an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, ist im Vergleich zu den Vorjahren weiter gestiegen. Doch bei Weitem nicht jeder der über 40.000 Betroffenen erfüllte auch die Voraussetzungen, um entsprechende Leistungen von der Berufsgenossenschaft, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Nach der aktuellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden 75.491 Verdachtsfälle, dass Personen durch die Berufsausübung erkrankt sind, im Jahr 2016 an die DGUV-Träger gemeldet. Insgesamt sind das rund zwei Prozent weniger als noch im Vorjahr. Gestiegen ist jedoch die Zahl der Betroffenen, bei denen sich 2016 der Verdacht, dass sie an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, bestätigt hat, und zwar um fast acht Prozent auf 40.056 Fälle.

Doch nicht jeder dieser Betroffenen erhält auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur 20.539 der Betroffenen erfüllten zudem die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen, um Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten. Im Vergleich zu 2015 ist das ein Zuwachs um 22 Prozent und der höchste Wert seit 19 Jahren. Die restlichen 19.517 Personen, bei denen 2016 eine Berufskrankheit festgestellt wurde, erfüllten dagegen nicht die versicherungs-rechtlichen Kriterien.

Anerkannte Berufskrankheit

Es gibt diverse Krankheiten, die durch die Berufstätigkeit mit herbeigeführt werden können. Eine anerkannte Berufskrankheit ist dagegen nur eine Krankheit, die nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Erwerbstätige durch ihre Berufsausübung in deutlich höherem Maße als andere ausgesetzt sind.

Eine Erkrankung, die „nur“ durch eine berufliche Tätigkeit mit verursacht wird, wie dies beispielsweise bei vielen Muskel-, Gelenks-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Fall sein kann, zählt zum Beispiel nicht als anerkannte Berufskrankheit. Die als anerkannte Berufskrankheiten geltenden Leiden sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet. Die Berufskrankheitenliste umfasst aktuell rund 80 Krankheitstatbestände.

Die DGUV betont dazu: „Der Anstieg bei den anerkannten Fällen im Jahr 2016 lässt sich teilweise auf die seit dem 01.01.2015 neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommenen Berufskrankheiten zurückführen.“ Neu hinzugekommen sind: das Plattenepithelkarzinom, eine Form von Hautkrebs, der Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom), das Karpaltunnel-Syndrom, eine Druckschädigung eines bestimmten Nervs am Arm, sowie das Hypothenar-Hammer- und das Thenar-Hammer-Syndrom – Leiden, welche durch eine Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung entstehen können.

Die häufigsten Berufskrankheiten

Bei 5.365 Betroffenen, die 2016 erstmalig wegen einer Berufskrankheit DGUV-Leistungen beanspruchen konnten, ist die Anerkennung einer Berufskrankheit auf die seit 2015 geltenden Erweiterungen der Berufskrankheitenliste zurückzuführen.

Insgesamt erkrankten die meisten der 20.539 Fälle mit anerkannten Berufskrankheiten, die deswegen einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben, nämlich 8.307 Fälle, wegen physikalischer Einwirkungen im Beruf: 6.850 Berufserkrankungen wurden durch Lärm, 1.417 durch mechanische Einwirkungen wie Vibration und 40 durch Strahlung verursacht.

Die zweithäufigsten anerkannten Berufskrankheitsfälle waren mit 5.903 Betroffenen Atemwegsleiden. Davon waren 5.230 Betroffene wegen anorganischer Stoffe, insbesondere Asbest, erkrankt. Der dritte große Bereich der Berufskrankheiten sind mit 4.315 Fällen Hautkrankheiten. In 1.257 Fällen kam es zu Berufskrankheiten infolge von Infektionserregern oder Parasiten. 705 Fälle sind auf chemische Einwirkungen wie von Lösungsmitteln und Pestiziden (627 Fälle), sowie auf Metalle oder Metalloide und Erstickungsgase mit jeweils 39 Fällen zurückzuführen.

Gesetzliche Leistungen mit Lücken

Um Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Erkrankung im Beruf zu haben, muss der Betroffene gesetzlich unfallversichert sein und zudem unter einer anerkannten Berufskrankheit leiden. Je nach Schwere und Folgen der Erkrankung übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung zum Beispiel die Kosten für eine medizinische Versorgung und/oder eine berufliche Reintegration. Auch Renten- und sonstige Geldleistungen an Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten, die an einer anerkannten Berufskrankheit verstorben sind, sind möglich.

Führt eine anerkannte Berufskrankheit zu einer mindestens 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, erhält der Betroffene je nach Grad der Erwerbsminderung eine Rente wegen Berufskrankheit in Form einer Voll- oder Teilrente. Wer weniger als 20 Prozent erwerbsgemindert ist, der erhält von der DGUV keine Rentenleistung. Eine Vollrente steht nur demjenigen zu, bei dem eine anerkannte Berufskrankheit zu einer 100-prozentigen Erwerbsminderung geführt hat. Die Höhe der Vollrente beträgt maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes.

Besteht wegen einer anerkannten Berufskrankheit eine Erwerbsminderung von mindestens 20, aber unter 100 Prozent, steht dem Betroffenen eine Teilrente zu. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und berechnet sich nach dem Teil der Vollrente, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Wer zum Beispiel 50 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält als Teilrente maximal 50 Prozent der Vollrente und somit nur ein Drittel seines Jahresarbeits-Verdienstes. Übrigens wurde in 2016 nur 5.365 Betroffenen eine Rente wegen einer Berufskrankheit zugesprochen.

Rundumschutz

Wie die Fakten zeigen, erhält nur ein Bruchteil der Betroffenen eine Leistung oder gar eine Rente wegen einer Berufskrankheit. Und selbst wenn eine entsprechende Rentenzahlung erfolgt, muss man mit deutlichen Einkommenseinbußen rechnen.

Um einen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Schutz abzusichern, bietet die private Versicherungswirtschaft zahlreiche Lösungen. Zur Einkommensabsicherung dient zum Beispiel eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Diese Policen zahlen bei einer unfall- oder auch krankheitsbedingten Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Rente. Die Art der Krankheit oder des Unfalles spielt dabei keine Rolle.

Zur Hinterbliebenen-Absicherung kann eine Kapital- oder Risikolebens-Versicherung abgeschlossen werden. Alleine 2016 starben 2.573 Menschen aufgrund einer Berufskrankheit, das sind über sechs Prozent mehr als in 2015 – davon sind 2.285 Todesfälle auf Atemwegserkrankungen zurückzuführen. Detaillierte Informationen, welche Absicherungslösungen im individuellen Fall sinnvoll sind, gibt es beim Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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