Letztes Jahr bestand im Vergleich zum Vorjahr für deutlich mehr Beschäftigte der Verdacht, dass sie durch die Ausübung ihres Berufes krank geworden sind.

Die Anzahl der Beschäftigten, bei denen 2020 erstmalig der Verdacht bestand, dass sie an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, ist im Vergleich zum Vorjahr um rund ein Drittel auf über 105.000 Betroffene gestiegen. Doch davon erhielten letztes Jahr nicht einmal knapp 38.000 Personen einen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Letztes Jahr gab es nach einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) knapp 105.800 Verdachtsfälle, dass Beschäftigte an einer anerkannten Berufskrankheit leiden könnten. Das waren über 25.600 Fälle und damit 32 Prozent mehr als noch im Vorjahr. In 2020 wurde für 102.600 Verdachtsfälle entschieden, inwieweit tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt und ob die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Konkret muss ein Betroffener auch gesetzlich unfallversichert sein, wie dies bei Arbeitnehmern meist der Fall ist, anderenfalls besteht kein Leistungsanspruch. Viele Selbstständige und Freiberufler stehen beispielsweise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und haben selbst bei Vorliegen einer Berufskrankheit keinen entsprechenden Leistungsanspruch.

Corona sorgt für mehr Verdachtsfälle

Insgesamt wurde bei fast 53.900 Verdachtsfällen festgestellt, dass tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt, das waren knapp 53 Prozent mehr als noch in 2019. Allerdings hatten davon nur rund 37.900 Personen tatsächlich Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, das war rund ein Drittel der in 2020 geprüften 102.600 Verdachtsfälle. So wurde beispielsweise bei knapp 16.000 Betroffenen zwar eine Berufskrankheit bestätigt, aber diese waren nicht gesetzlich unfallversichert.

Nach Angaben des DGUV ist insbesondere Corona die Ursache für den hohen Anstieg der Verdachtsfälle: „Pandemiebedingt liegen die Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit und die der entschiedenen Berufskrankheitenfälle auf einem deutlich höheren Niveau als bisher.“ Im Jahr 2020 sind alleine fast 30.330 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit infolge einer Covid-19-Erkrankung bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung wie der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eingegangen, so der DGUV.

Von den im gleichen Jahr rund 22.900 geprüften Covid-19-Fällen wurde bei fast 18.100 Betroffenen, die auch gesetzlich unfallversichert waren, die Corona-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, das heißt sie haben damit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit gilt

Grundsätzlich gilt eine Krankheit nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit rund 80 Krankheitstatbestände. Viele typische Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Leiden und Muskel- oder Skeletterkrankungen sind keine anerkannten Berufskrankheiten, da sie nicht ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit, sondern auch durch den sonstigen Lebenswandel ausgelöst werden können.

Steht eine Krankheit nicht in der Berufskrankheitenliste, wird sie nur im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt. Dazu müssen laut DGUV „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.

Nur unter bestimmten Umständen zählt auch eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit. Dies gilt laut DGUV insbesondere für Personen, „die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren“. Bei anderen Berufsgruppen ist meist noch eine Einzelfallprüfung notwendig.

Lückenhafte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen beispielsweise die Kostenübernahme der medizinischen Versorgung und für eine berufliche Wiedereingliederung. Je nach erfüllten Kriterien kann der Betroffene auch ein Verletztengeld oder, sofern eine anerkannte Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent geführt hat, eine gesetzliche Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Doch auch wenn man Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung und eventuell von anderen Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhält, reichen diese oft nicht aus, um unfallbedingte Einkommenseinbußen auszugleichen.

So beträgt bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit die Vollrente von der gesetzlichen Unfallversicherung nur maximal zwei Drittel des letzten Jahresarbeits-Verdienstes. Zudem wird eine solche Unfallrente auf mögliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, sodass die gesetzlichen Renten insgesamt deutlich unter dem bisherigen Verdienst liegen. Selbstständige und Hausfrauen oder -männer sind in der Regel gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Einkommensabsicherung

Wer finanzielle Nachteile vermeiden will, die eine Berufskrankheit oder auch unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen mit sich bringen können, sollte privat vorsorgen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet beispielsweise mit einer privaten Erwerbs-/Berufsunfähigkeits- und einer Krankentagegeld-Versicherung die Möglichkeit, gesetzliche Absicherungslücken zu schließen.

So gilt der Versicherungsschutz bei einer privaten Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Versicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung weltweit und rund um die Uhr, also sowohl bei allen Krankheiten als auch bei Unfällen im Beruf und in der Freizeit.

Quelle: (verpd)

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