Arbeitnehmer, die durch die Ausübung ihres Berufes krank geworden sind, haben unter Umständen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Was Betroffene diesbezüglich beachten sollten.

Nur etwa bei der Hälfte der Betroffenen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer Berufskrankheit leiden, wird dies von der Berufsgenossenschaft auch bestätigt. Und nicht einmal jeder Vierte hat letztendlich Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Grund dafür: Die Hürden, dass eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen, um einen Leistungsanspruch zu erhalten, sind hoch.

Die Berufsgenossenschaften hatten im Jahr 2014 bei über 75.100 Personen zu entscheiden, ob sich der anfängliche Verdacht bestätigt, dass eine Berufskrankheit vorliegt und deswegen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet wird. Doch nur bei circa 36.700 Betroffenen wurde eine Berufskrankheit anerkannt.

Unter diesen wurde bei etwa 20.600 Personen entweder festgestellt, dass die berufliche Verursachung fehlt oder die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben sind. Letztendlich wurden nur rund 16.100 Personen Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen. Davon bekamen nur etwas mehr als 5.100 Betroffene eine entsprechende Rente wegen Vorliegen einer Berufskrankheit.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit gilt

Grundsätzlich gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn eine Person sich diese durch eine berufliche Tätigkeit zuzieht. Die Krankheit muss dazu entweder in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht worden sein. Die maßgebliche Berufskrankheitenliste umfasst rund 80 Krankheitstatbestände.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel für die medizinische Versorgung, zur beruflichen Wiedereingliederung bis hin zu Rentenleistungen stehen jedoch nur demjenigen zu, der auch gesetzlich unfallversichert ist. Hat die Berufskrankheit beispielsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, erhält ein Betroffener je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes, den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte.

Wenn der Verdacht besteht, dass man eine Berufskrankheit hat

Jeder, der glaubt, dass er an einer Berufskrankheit leidet, sollte zuerst den Betrieb-, den Haus- oder einen Facharzt aufsuchen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, ist der Arzt verpflichtet, eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden.

Ein Arbeitnehmer kann aber auch selbst seinen Verdacht, dass er an einer Berufskrankheit leidet, formlos dem zuständigen Unfallversicherungs-Träger melden. Nach dem Erhalt einer solchen Meldung vom Arzt oder vom Betroffenen prüft der Unfallversicherungs-Träger, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Hierzu sind Befragungen, aber auch fachärztliche Gutachten des Betroffenen möglich.

Liegt ein Ergebnis der Prüfung vor, wird der Betroffene darüber informiert, ob in seinem Fall eine Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht. Allerdings nehmen die Ermittlungen, insbesondere zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz, oftmals viel Zeit in Anspruch. Weitere Details zum Thema Berufskrankheiten und Beantragung von entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung enthält der kostenlos herunterladbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV).

Gesetzliche Absicherung alleine reicht nicht

Die Fakten belegen, dass nur ein kleiner Teil der Personen, bei denen eine Berufskrankheit vermutet wird, letztendlich auch entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Und selbst wenn ein Betroffener eine Rente aufgrund einer vorliegenden Berufskrankheit erhält, muss er dennoch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.

Quelle: (verpd)

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