Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. hat sich dazu geäußert, wann Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, Corona-Infektionen ihrer Beschäftigten der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. In der Folge kann es auch für Arbeitnehmer wichtig sein, ihre Erkrankung dem Arbeitgeber zu melden.

Wird eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen, so kann es sich um eine Berufskrankheit handeln, für welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt werden können. Daher sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Erkrankung auch dem jeweiligen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung melden. Das hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) mitgeteilt.

Laut des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wird immer häufiger angefragt, ob eine Covid-19-Erkrankung meldepflichtige Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle sein können. Denn in dem Fall könnten den Betroffenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich Betroffene bei ihrer Arbeit mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert haben könnten, sollten sie nach Angaben des DGUV- Spitzenverbands daher unbedingt ihren Arbeitgeber informieren.

Der muss dann ebenso wie die Krankenkassen und Ärzte die Covid-19-Fälle der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung melden, wenn die Erkrankung zu einer mindestens dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode geführt hat. Selbst wenn die Infektion zunächst milde verläuft, wird den Erkrankten empfohlen, sie ihrem Arbeitgeber zu melden oder sie direkt bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse formlos anzuzeigen. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, wenn man glaubt, sich an seinem Arbeitsplatz infiziert zu haben.

Dokumentation durch den Arbeitgeber im „Verbandbuch“

Der Arbeitgeber sollte alle Tatsachen, die mit der Corona-Infektion zusammenhängen, außerdem im sogenannten „Verbandbuch“ dokumentieren.

Denn komme es selbst bei einer zunächst milden Corona-Erkrankung eines Mitarbeiters nach einiger Zeit doch noch zu Komplikationen oder Folgeschäden, würden diese Daten der Unfallkasse beziehungsweise der Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen helfen. Dabei stehe eine spätere Meldung der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit dem nicht entgegen.

Erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verdachtsanzeige, so würden sie automatisch selbst klären, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssten daher nicht gestellt werden.

Meldung auch bei symptomlosen Verläufen

Bei einer hohen Zahl von Infektionen innerhalb eines Betriebes sollte nach der Mitteilung des DGUV unbedingt der Präventionsdienst der zuständigen Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Unfallkasse eingeschaltet werden. Das gelte selbst dann, wenn die Infektionen symptomlos verlaufen. Die Unfallversicherungs-Träger würden dann ermitteln, ob die Arbeitsbedingungen bei der Verbreitung des Virus möglicherweise eine Rolle gespielt haben. Auf dieser Grundlage würden sie dann Hinweise geben, wie die Betriebe weitere Infektionen verhüten können.

In einem Rundschreiben vom Januar 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), das Anfang des Jahres veröffentlicht wurde, heißt es: Die Anerkennung der Folgen einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit ist derzeit auf Personen beschränkt, „die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind“.

Allerdings betont das BMAS in seinem aktuellen Webauftritt: „Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungs-Träger zu prüfen.“

Quelle: (verpd)

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