Das Oberlandesgericht Hamm musste jüngst entscheiden, ob ein Energieversorger für Schäden, die in einem Privathaushalt durch eine defekte Stromleitung entstanden sind, haften muss.

Erleidet ein Kunde eines Energieversorgers wegen einer defekten Leitung einen Schaden, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 11 U 145/12).

Ein Ehepaar hatte einen Energieversorger auf Schadenersatz verklagt. Grund war eine Überspannung durch ein auf ihrem Grundstück vor circa 20 Jahren verlegtes Erdkabel, wodurch ein Schaden in Höhe von rund 4.500 Euro unter anderem an den Haushaltsgeräten verursacht wurde.

Fehlende Wartung

Die Kläger machten den für das Kabel zuständigen Energieversorger für den Schaden verantwortlich. Denn hätte dieser das von ihm betriebene Stromnetz in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und kontrolliert, so wäre es ihrer Meinung nach nicht zu dem Schaden gekommen. Dieser Verpflichtung sei der Versorger jedoch nicht nachgekommen.

Im Übrigen habe es der Energieversorger versäumt, seine Kunden auf die Möglichkeit von Überspannungen sowie mögliche Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Er sei daher auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der seinen Kunden gegenüber bestehenden Beratungs- und Fürsorgepflichten zum Schadenersatz verpflichtet.

Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Eine Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

Die Richter bestritten zwar nicht, dass ein Energieversorger gemäß Paragraf 11 EnWG (Energiewirtschafts-Gesetz) dazu verpflichtet ist, sein Leitungsnetz sicher zu betreiben und zu warten. Diese Verpflichtung sei jedoch auf das wirtschaftlich Zumutbare begrenzt.

Ohne dass dafür ein besonderer Anlass vorliegt, ist der Versorger daher nicht zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Das gilt nach Meinung der Richter insbesondere für in der Erde verlegte Leitungen. „Denn ein Freilegen derartiger Kabel zum Zwecke der Kontrolle ist wirtschaftlich ebenso wenig zumutbar wie eine Kontrolle mittels sogenannter Isolationsmessungen“, so das Gericht.

Nach Ansicht der Richter war der Energieversorger auch nicht dazu verpflichtet, die Kläger auf die Möglichkeit von Überspannungs-Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Denn deren Umfang sowie die Frage, ob überhaupt eine Notwendigkeit zu derartigen Maßnahmen bestehe, hänge von den beim jeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten ab. Zu einer dadurch bedingten individuellen Beratung jedes einzelnen Kunden ist ein Energieversorger jedoch nicht verpflichtet.

Schutz gegen Überspannungsschäden

Wie der Fall zeigt, ist es für jeden, der einen Haushalt hat, sinnvoll, sich gegen Überspannungsschäden so gut wie möglich zu schützen. Möglich ist dies zum Beispiel mit sogenannten Grob- und Feinschutzgeräten. Grobschutzgeräte, die ein Elektrofachunternehmen im Verteilerkasten installieren kann, verhindern, dass Fehlstrom, der durch einen Blitzeinschlag im Umkreis von mehreren Hundert Metern entstehen kann, in den Hausstromkreis fließt.

Um Endgeräte wie Fernseher, Stereoanlagen und Computer vor den Folgen einer Überspannung zu schützen, werden zudem spezielle Feinschutzstecker, die einfach zwischen Steckdose und Gerät eingefügt werden, angeboten. Der Feinschutz kann die Restenergie abfangen, die trotz der anderen Absicherungen durchgedrungen ist. Doch selbst bei einer Komplettabsicherung des Gebäudes mit technischen Überspannungs-Schutzsystemen können Schäden auftreten.

Es gibt aber auch eine finanzielle Absicherung. Zwar sind Schäden ohne die direkte Einwirkung eines Blitzes, also reine Überspannungsschäden an Elektrogeräten und an der Heizungssteuerung, weder in der Hausrat- noch in der Gebäudepolice automatisch abgedeckt, wenn dies nicht separat in der Police vereinbart ist. Allerdings kann dieses Risiko gegen einen kleinen Prämienzuschlag im jeweiligen Vertrag mitversichert werden.

(verpd)

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