Erblasser und Schenker können bereits im Voraus etwas unternehmen, damit der Erbe die Erbschaft beziehungsweise der Beschenkte das Geschenk mit möglichst wenigen Abzügen erhält.
Jeder, der ein Haus, Bargeld, Lebensversicherungs-Leistungen, ein komplettes Unternehmen oder andere Sachwerte erbt oder geschenkt bekommt, muss ab einem gewissen Wert eine entsprechende Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm der Staat alleine 2012 3,6 Milliarden Euro Erbschaft- und 0,6 Milliarden Euro Schenkungsteuer ein. Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie Erblasser und Schenker die finanzielle Belastung für den Erben oder Beschenkten reduzieren können.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird auf Grundlage des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Gesetzes (ErbStg) vom Empfänger einer Leistung, also vom Erbe oder vom Beschenkten erhoben. Je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der vererbten oder geschenkten Sache beträgt sie zwischen sieben und 50 Prozent des steuerpflichtigen Betrages.
Unterschiedliche Freibeträge für Erben und Beschenkte
Die meisten Erbschaften und Schenkungen lagen 2012 im Rahmen der in den Paragrafen 15 und 16 ErbStG geregelten Freibeträge und wurden daher nicht in der von Destatis vorgestellten Statistik ausgewiesen.
Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen seit dem 1. Januar 2010 |
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Verwandtschaftsgrad |
Freibetrag in Euro |
Ehegatten und eingetragene Lebensgefährten |
500.000 |
Kinder und Stiefkinder beziehungsweise deren Kinder, falls Erstere bereits verstorben sind |
400.000 |
Enkelkinder |
200.000 |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften |
100.000 |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen |
20.000 |
Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten |
20.000 |
alle übrigen Personen |
20.000 |
Datenquelle: Erbschaft- und Schenkungsteuer-Gesetz |
Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer |
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Vermögenswert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich in Euro |
Prozentsatz für die Steuerklasse 1, also zum Beispiel für Ehepaare, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder und bei Erbschaften für Eltern und Großeltern |
Prozentsatz für die Steuerklasse 2, also zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und bei Schenkungen für Eltern und Großeltern |
Prozentsatz für die Steuerklasse 3, also zum Beispiel für unverheiratete Paare, Freunde, sonstige Verwandte wie Onkel oder Tanten |
75.000 |
7 |
15 |
30 |
300.000 |
11 |
20 |
30 |
600.000 |
15 |
25 |
30 |
6 Millionen |
19 |
30 |
30 |
13 Millionen |
23 |
35 |
50 |
26 Millionen |
27 |
40 |
50 |
über 26 Millionen |
30 |
43 |
50 |
Weitere Informationen über die gesetzlichen Regelungen sowie über die genauen Steuersätze gibt es beispielsweise online beim Bundesministerium der Finanzen, bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen sowie auf persönliche Nachfrage auch bei den zuständigen Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen.
Nähere Details zum Thema Erben finden sich in der vor Kurzem aktualisierten Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz, die kostenlos heruntergeladen werden kann.
Freibeträge sinnvoll nutzen
Damit möglichst wenig Erbschaftsteuer anfällt, sollten die Freibeträge sinnvoll ausgenutzt werden. Wenn ein unverheiratetes Ehepaar beispielsweise heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, kann nach dem Tod eines Partners der andere dadurch einen wesentlich höheren Freibetrag nutzen. Der Freibetrag erhöht sich nämlich dadurch von 20.000 auf 500.000 Euro.
Es kann auch sinnvoll sein, das Erbe auf die Kinder und die Enkelkinder aufzuteilen. So können die Freibeträge eines jeden einzelnen Kindes und Enkelkindes genutzt werden.
Möchte der Erblasser, dass ein bestimmtes Kind, das aber durch dieses Vorgehen nur zum Teil bedacht wurde, komplett vom Erbe profitiert, kann beispielsweise zugunsten des Kindes ein Nießbrauchrecht am Familienvermögen ebenfalls erbrechtlich festgelegt werden.
Schenken, um zu sparen
Auch eine Schenkung kann die Erbschaftsteuer mindern. Verschenkt der Erblasser schon zu Lebzeiten einen Teil oder sein gesamtes Vermögen an den künftigen Erben, werden zum einen dadurch künftige Wertzuwächse nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst. Zum anderen lässt sich der persönliche Freibetrag der Erben möglicherweise nochmals nutzen, da der Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann.
Wer als Erblasser bei einer Schenkung sichergehen möchte, dass damit nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet ist oder die überlassene Immobilie nicht mehr selbst genutzt werden kann, kann sich vertraglich absichern.
Er kann beispielsweise sich und/oder seinem Ehepartner dazu ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht, zum Beispiel ein Nießbrauchrecht, das auch ein festgelegtes Wohnrecht auf Lebenszeit enthält, in seinem „verschenkten Haus“ eintragen lassen.
Finanzielle Entlastung des Erben durch Vorsorge
Der Erblasser kann auch die finanzielle Belastung des Erben durch die Erbschaftsteuer mindern, indem er vorsorgt und eine Risikolebens-Versicherung abschließt. Diese zahlt dann bei Tod des Erblassers den vereinbarten Betrag – beispielsweise in Höhe der Erbschaftsteuer – an den angegebenen Erben aus.
Wenn der Erblasser auch Versicherungsnehmer der Lebensversicherungs-Police ist, würde jedoch die Versicherungsleistung zur Erbmasse zählen und möglicherweise die Erbschaftsteuer erhöhen.
Es empfiehlt sich daher, dass der Erbe nicht nur als Bezugsberechtigter, sondern auch als Versicherungsnehmer und der Erblasser als versicherte Person in die Risikolebens-Versicherungspolice eingetragen ist.
Vorsorge für Paare und Geschäftspartner
Paare oder Geschäftspartner, wie zwei Inhaber einer Firma, können mit einer Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit die Belastung des hinterbliebenen Erben verringern. Bei der genannten Police werden beide Partner als versicherte Person eingetragen.
Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung. Er kann dieses Geld für den Lebensunterhalt oder beispielsweise bei Firmenpartnern auch für die Auszahlung von Angehörigen oder für die Zahlung der Erbschaftsteuer verwenden.
Die Versicherungswirtschaft bietet auch diverse andere Lösungen an, um Steuern und auch Erbschaftsteuern zu sparen. Mehr Informationen über die individuell passenden Möglichkeiten gibt es beim Fischer & Fischer Versicherungsfachmann.
(verpd)