Statistisch gesehen erwartet jeder vierte Bundesbürger in den nächsten zehn Jahren ein Erbe. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte jeder, der etwas vererben möchte, bereits im Voraus überlegen, was dabei die beste Lösung ist.

Die meisten Erblasser setzen auf ein Testament, um den Nachlass klar zu regeln. In manchen Konstellationen, wie bei unverheirateten Paaren oder bei Unternehmensnachfolgen, kann ein anderer Weg jedoch sinnvoller sein.

Damit es im Erbfall keine Streitigkeiten gibt und die gewünschte Person auch tatsächlich den Nachlass erhält, setzen viele Erblasser auf ein Testament. Doch insbesondere wenn ein Testament vom Erblasser selbst erstellt wird, kann es zu unklaren Formulierungen oder zu formalen Fehlern kommen, die dazu führen, dass es im Erbfall doch zum Streit kommt. Wer solche Fehler unbedingt vermeiden möchte, kann sich bei der Erstellung des Testaments von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Übrigens, ein Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit ändern, ohne die oder den künftigen Erben darüber zu informieren. In manchen Fällen wird dies jedoch nicht gewünscht. Dann ist ein Erbvertrag die erste Wahl. Denn anders als beim Testament kann darin der Erblasser zu Lebzeiten seinen letzten Willen nicht mehr einseitig ändern. Eine Änderung eines Erbvertrages ist nur dann möglich, wenn eine Widerrufs- beziehungsweise Änderungsmöglichkeit vereinbart wurde, oder alle Vertragspartner, also Erblasser und Erben, ihr Einverständnis für eine Änderung erklären.

Keine einseitige Änderung eines Erbvertrages möglich

Im Gegensatz zu einem Testament muss ein Erbvertrag jedoch zwingend bei einem Notar aufgesetzt werden.

Ein Erbvertrag kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Sohn oder die Tochter als Nachfolger für den elterlichen Betrieb bestimmt wird, das Kind bereits zu Lebzeiten der Eltern mitarbeiten soll, aber dafür auch die Sicherheit haben soll, dass es nach dem Tod beider Elternteile die Firma erbt. Ein Erbvertrag kann nämlich zu Lebzeiten beider Ehepartner und auch nach dem Tod eines Ehepartners nicht ohne die Zustimmung des eingesetzten Erben geändert werden.

Gemeinsames Testament nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner

Unter anderem kann in einem Erbvertrag auch verbindlich geregelt werden, wer Alleinerbe ist. So bekommt im Todesfall der im Erbvertrag Genannte das ganze Erbe – abzüglich der Pflichtteile, die eventuell vorhandenen Angehörigen zustehen.

Da ein gemeinsames Testament nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner machen dürfen, ist ein Erbvertrag bei unverheirateten Paaren in der Regel die einzige Lösung, gemeinsam für den Todesfall eine Verfügung zu treffen. In diesem Fall wäre eventuell auch eine Rücktrittsklausel überlegenswert. Nähre Einzelzeiten zum Thema Erben und Vererben gibt es in einer kostenlos herunterladbaren Broschüre „Erben und Vererben – Informationen und Erklärungen zum Erbrecht“ des Bundesministeriums der Justiz.

(verpd)

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