Eine Statistik der Deutschen Rentenversicherung zeigt, wie niedrig im Durchschnitt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente der über 165.600 Personen war, die letztes Jahr aufgrund eines dauerhaften Leidens eine solche zugesprochen bekamen.

Wer aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung gar nicht oder nur noch weniger als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, hat, sofern er diverse andere Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Alle Betroffenen, die letztes Jahr eine solche Rente erstmalig anerkannt bekamen, erhielten eine Durchschnittsrente von unter 720 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung lag die Rentenhöhe im Schnitt sogar noch weit unter diesem Wert.

Letztes Jahr wurde laut einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) 165.638 Personen – im Detail 82.055 Männern und 83.583 Frauen – erstmalig eine gesetzliche Rente wegen Erwerbminderung zugesprochen. Die durchschnittliche Rentenhöhe dieser Neurentner lag bei knapp 716 Euro im Monat. Während bei den Männern, die erstmalig in 2017 eine Erwerbsminderungsrente erhielten, die Rentenhöhe im Schnitt 736 Euro betrug, waren es bei den Frauen nur 695 Euro.

Zudem gab es einen Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland. Die durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrente für alle Neurentner in 2017 betrug in den alten Bundesländern 712 Euro – bei den Männer 748 Euro und bei den Frauen 677 Euro. In den neuen Bundesländern lag die Rentenhöhe dagegen bei 731 Euro (Männer 691 Euro, Frauen 773 Euro).

Die Voraussetzungen

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch eingeschränkt irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat nur Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt. So muss ein Betroffener vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens die allgemeine fünfjährige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Zudem muss er in den letzten fünf Jahren wenigstens für drei Jahre Pflichtversicherungs-Beiträge für eine im Rahmen der Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben.

Dabei gibt es auch Ausnahmen: Eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit und der sonstigen Kriterien ist unter anderem möglich, wenn es aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu einer Erwerbsminderung kommt. Auch für Berufsanfänger gibt es Sonderregelungen: Wer zum Beispiel vor Ablauf der ersten sechs Jahre nach Ausbildungsende voll erwerbsgemindert wird, hat einen Rentenanspruch, wenn er in den letzten zwei Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht je nach Umfang der Erwerbsminderung entweder ein Anspruch auf eine Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rund 410 Euro

Wer wegen eines gesundheitlichen oder psychischen Leidens auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. Kann ein Betroffener aufgrund gesundheitlicher Probleme täglich mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen, hat er Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Von den 165.638 Personen, die erstmalig 2017 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekamen, hatten über 146.623 Betroffene einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Durchschnittshöhe lag hier bei rund 754 Euro (Männer 771 Euro, Frauen 737 Euro). 17.716 Personen erhielten dagegen erstmalig eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen. Deren durchschnittliche Rentenhöhe betrug knapp 412 Euro (Männer 442 Euro, Frauen 387 Euro).

1.299 Personen bekamen letztes Jahr eine Erwerbsminderungsrente für Bergleute anerkannt, deren Durchschnittshöhe lag bei knapp 576 Euro. Detaillierte Informationen, wann ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht, wie sie sich berechnet und inwieweit ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dazu verdienen darf, enthält die kostenlos herunterladbare DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.

Absicherungslücken sinnvoll schließen

Die Daten zeigen, dass die gesetzliche Rente im Falle einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderung in der Regel nicht reicht, um die Einkommenseinbußen, die durch die Erwerbsminderung entstehen, auszugleichen. Denn das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines rentenversicherten Arbeitnehmers lag laut DRV 2017 bei rund 3.092 Euro. Die Einkommenslücke trotz einer vollen Erwerbsminderung ist erheblich, wie folgende Tatsache belegt.

Jeder siebte Bezieher einer Erwerbsminderungsrente war nämlich in 2017 auf eine Grundsicherung angewiesen, da seine Einkünfte für den notwendigsten Lebensunterhalt nicht ausreichten. Zudem haben die meisten Selbstständigen, Hausfrauen und -männer sowie Kinder bis auf wenige Ausnahmen in der Regel keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Es gibt jedoch private Versicherungslösungen, die einen finanziellen Schutz gegen Einkommensausfälle aufgrund einer Erwerbsminderung bieten.

Zu nennen sind hier die private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Letztere leistet nicht nur, wenn der Versicherte ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, sondern auch, wenn er aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente gibt es übrigens für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, nicht mehr.

Quelle: (verpd)

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