Warum ein Hauseigentümer auch für einen Brandschaden haften muss, obwohl er ihn nicht selbst verschuldet hat, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Greift ein Feuer auf ein Nachbarhaus über, so ist der Besitzer des Hauses, von welchem das Feuer ausging, in der Regel aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 24 U 113/12).

Nach einem Grillfest war es Stunden später auf dem Grundstück eines Hausbesitzers zu einem Brand gekommen. Die Ursache des Brandes war nicht zu ermitteln. Ein Brandsachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es wahrscheinlich zu einem Defekt einer elektrischen Leitung gekommen war. Er wollte allerdings auch nicht ausschließen, dass sich durch die noch auf dem Gartengrill befindliche heiße Grillkohle ein Funkenflug entwickelt hatte, der das Feuer auslöste.

Bei dem Brand entstand nicht nur an dem Reihenmittelhaus des Hausbesitzers ein Schaden. Die Feuerwehr konnte auch ein Übergreifen der Flammen auf die beiden angrenzenden Häuser nicht verhindern.

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

An einem dieser Nachbarhäuser entstand ein Schaden in Höhe von rund 60.000 Euro. Zunächst wurde der Schaden von der Feuerversicherung des beschädigten Nachbarhauses bezahlt. Doch der Feuerversicherer nahm den Besitzer des Reihenmittelhauses in Regress und wollte von ihm die geleistete Schadenzahlung erstattet haben. Dieser aber hielt sich nicht für den Vorfall verantwortlich. Denn schließlich habe die tatsächliche Ursache für den Brand nicht festgestellt werden können. Dem schloss sich das in erster Instanz angerufene Bielefelder Landgericht an.

Es wies die Regressforderungen des Feuerversicherers als unbegründet zurück. Damit wollte sich der Versicherer jedoch nicht abfinden. Er legte daher Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein. Dessen Richter hoben das Urteil des Landgerichts auf und gaben der Klage dem Grunde nach statt. Gleichzeitig wiesen sie die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese hat nun die genaue Anspruchshöhe zu klären.

Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgerichts ist der Besitzer des Reihenmittelhauses aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß Paragraf 906 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Brand selbst nicht verschuldet hat. Denn als sogenannter „Störer“ haftet er für Ursachen, für die er sicherungspflichtig gewesen wäre.

Überwachungspflicht missachtet

Da die Brandursache nach den Feststellungen des Sachverständigen entweder eine defekte elektrische Leitung oder aber die noch heiße Grillkohle war, habe für den Beklagten eine Überwachungspflicht bestanden, der er augenscheinlich nicht nachgekommen war. Der Reihenhausbesitzer hätte von dem Feuerversicherer des Nachbarn nur dann nicht in Regress genommen werden können, wenn der Schaden auf Brandstiftung zurückzuführen gewesen wäre. Dafür gab es nach Meinung der Richter jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Damit Haus- und Grundstücksbesitzer derartige Schäden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen müssen, sollten sie eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben.

Diese springt ein, wenn ein anderer auf dem Grundstück oder im Haus zu Schaden kommt, beispielsweise durch einen herabstürzenden Dachziegel, durch einen Sturz auf einem bei Glätte nicht gestreuten Gehweg, oder eben auch wenn ein Feuer auf das Nachbarhaus überspringt. Zudem wehrt sie überhöhte oder ungerechtfertigte Forderungen ab. Bei Besitzern eines Einfamilienhauses reicht in der Regel eine private Haftpflichtversicherung aus. Ein Fischer & Fischer Versicherungsexperte klärt, welcher Versicherungsschutz konkret notwendig ist.

(verpd)

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