Versicherte, die es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, können in Schwierigkeiten geraten und müssen dann deutlich mehr Nachteile in Kauf nehmen, als wenn sie ehrlich gewesen wären. Das belegt ein Urteil des Oldenburger Oberlandesgerichts.

Ein Versicherter, der seinen Versicherer bei der Meldung eines Schadens bewusst belügt, hat keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 5 U 79/14).

Ein Mann hatte in der im Obergeschoss seines Hauses befindlichen Küche gekocht. Nachdem er damit fertig war, ging er auf die Terrasse um zu essen.

Dabei übersah er jedoch, dass auf dem noch eingeschalteten Cerankochfeld seines Küchenherdes ein mit Fett gefüllter Topf stand. Dieses Fett entzündete sich, sodass es zu einer starken Rauchentwicklung kam.

„Geschönte“ Schadenmeldung

Das bemerkte der Mann jedoch erst knapp drei Stunden nach dem Essen. Er ging ins Obergeschoss, nahm den Topf vom Herd und lüftete die Wohnung. Vorsichtshalber benachrichtigte er auch noch die Feuerwehr. Diese zog jedoch unverrichteter Dinge wieder ab.

Obwohl zum Glück nur das Fett gebrannt hatte, entstand in dem Haus durch die starke Rauch- und Wärmeentwicklung ein Gebäudeschaden in Höhe von knapp 20.000 Euro. Diesen Schaden machte der Mann gegenüber der bestehenden Gebäudeversicherung geltend.

Offenbar aus Angst, wegen seiner Nachlässigkeit Ärger mit dem Versicherer zu bekommen, „schönte“ er jedoch die Schadenmeldung. Sowohl in Schadenanzeige als auch gegenüber dem Schadenregulierer gab er an, dass der Schaden offenkundig auf einen technischen Defekt des Herdes zurückzuführen sei, der sich selbsttätig eingeschaltet habe. Dass er es in Wahrheit selber vergessen hatte, den Herd auszuschalten, verschwieg er hingegen.

Arglist

Die Experten des Versicherers stellten jedoch fest, dass der Mann den Vorgang falsch dargestellt hatte. Der Versicherer weigerte sich daher, den Schaden zu regulieren. Dagegen wehrte sich der Mann und zog vor Gericht.

Doch sowohl das in erster Instanz angerufene Landgericht Osnabrück (Az.: 9 O 2906/13) als auch das Oldenburger Oberlandesgericht, welches sich als Berufungsinstanz mit dem Fall zu befassen hatte, gaben dem Versicherer recht.

Nach Meinung der Richter durfte der Versicherer dem Kläger den Versicherungsschutz versagen. Denn dieser hatte arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich gewesen war.

Auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten

Beide Instanzen zeigten sich überzeugt davon, dass dem Kläger bereits unmittelbar nach Eintritt des Schadenfalls klar gewesen war, dass er vergessen hatte, den Herd auszuschalten. Um befürchteten Schwierigkeiten mit seinem Versicherer aus dem Weg zu gehen, habe er den Vorfall jedoch zweimal bewusst falsch dargestellt.

Der Kläger hat es so zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten des Versicherers zu dessen Nachteil und zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen werde. Denn anders lasse sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten nicht erklären. Übrigens: Hätte der Kläger von Anfang an die Wahrheit gesagt, wäre er vermutlich mit einem blauen Auge davongekommen. Der Versicherer hätte sich in diesem Fall zwar auf grobe Fahrlässigkeit berufen können, ohne die Leistung jedoch vollständig verweigern zu dürfen.

Übrigens ist bei einigen Gebäude- und auch Hausratversicherungs-Policen auch ein grob fahrlässig verursachter Schaden mitversichert oder kann optional gegen einen kleinen Aufpreis mitversichert werden. Der Versicherer zahlt dann je nach Vereinbarung den verursachten Schaden komplett oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

Quelle: (verpd)

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