Für Firmen beziehungsweise Arbeitgeber ist es nicht immer leicht, sich im Regelwirrwarr der Sozialversicherungen zurechtzufinden. Webportale von offiziellen Stellen möchten die Unternehmen diesbezüglich unterstützen.

Firmen, die Mitarbeiter beschäftigen, müssen zahlreiche Formalitäten und Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungen kennen. Denn wie in vielen anderen Bereichen gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Unter anderem bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aber auch die Träger der Sozialversicherungen entsprechende Informationsportale für Unternehmen an.

Schon bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters muss ein Arbeitgeber diverse Fristen und Anmeldungen bezüglich der Sozialversicherungen, also der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosen-Versicherung berücksichtigen. Zudem hat ein Arbeitgeber diverse Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten.

Und auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gibt es diverse Situationen, die es erfordern, dass der Arbeitgeber entsprechende Ab-, An-, Änderungs- oder Ummeldungen zum Beispiel an den jeweiligen Sozialversicherungs-Träger einreicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer krank oder schwanger wird, einen Arbeitsunfall hat, eine Eltern- oder Pflegezeit beantragt, in Rente gehen möchte oder sich der Lohn oder die Arbeitszeit ändert.

„Arbeitgeberportal Sozialversicherung“

Für Unternehmen stellt sich je nach Fall die Frage, was, wann, wie und wo zu beantragen ist, welche Sozialabgaben wann abzuführen sind oder auch worauf zu achten ist, damit die Firma je nach Situation entsprechend rechtliche Vorgaben einhält.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (kurz GKV-Spitzenverband) haben diesbezüglich gemeinsam das „Arbeitgeberportal Sozialversicherung“ unter www.informationsportal.de erstellt. Es richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und informiert über das Melde- und Beitragsrecht in der Sozialversicherung. Der Nutzer wird per Auswahlfragen durch das Programm geführt und erfährt, was er in der jeweiligen Situation zu beachten hat.

Ergänzt wird das Portal mit Grundlagenwissen zu diversen sozialversicherungs-rechtlichen Themen und einem Glossar zu Fachbegriffen rund um die Sozialversicherung. Doch auch die einzelnen Sozialversicherungs-Träger oder deren Spitzenverbände bieten in ihren eigenen Webauftritten meist hilfreiche Informationen, Checklisten, Broschüren, Anleitungen und/oder Formulare für Arbeitgeber an.

Vom Arbeitsunfall und Förderungen für Firmen bis hin …

Der GKV-Spitzenverband bietet zum Beispiel unter www.gkv-datenaustausch.de einen eigenen Webauftritt an, der detailliert auf den notwendigen Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und der gesetzlichen Krankenversicherung eingeht. Abrufbar sind zum Beispiel diverse Rundschreiben zur Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV). Zudem gibt es Informationen über technische Standards sowie über die diversen für die Datenübermittlung notwendigen Schlüsselzahlen.

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen, also die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wie die AOK, die Barmer oder die Techniker Krankenkasse haben in ihren Webauftritten eigene Bereiche für Arbeitgeber. Diese enthalten oft Informationen über die Beitragssätze und Entgeltabrechnungen, über zu beachtende Fristen, das Umlageverfahren und worauf Arbeitgeber achten müssen, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden.

Der Spitzenverband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) informiert online über das elektronische Lohnnachweisverfahren für die Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zeigt auf, was ein Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall beachten muss. Im Webauftritt der Bundesagentur für Arbeit werden das Meldeverfahren zur Sozialversicherung und die Pflichten, die ein Arbeitgeber hat, erklärt. Das Portal informiert auch über Förderungen, die eine Firma zur Aus- und Weiterbildung, der Beschäftigung von Personen mit Behinderung sowie bei Kurzarbeit erhält.

… zu Betriebsprüfungen und der Beschäftigung von Minijobbern

Im Onlineauftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gibt es ebenfalls einen Firmenbereich. Hier gibt es unter anderem Informationen darüber, wie, wo und wann eine Firma einen Arbeitnehmer hinsichtlich der Sozialversicherungen versichern muss, wie sich die Sozialversicherungs-Beiträge berechnen und an wen sie abzuführen sind. Zudem enthält der Firmenbereich Hinweise zum Meldeverfahren nach der DEÜV, aber auch zu möglichen Betriebsprüfungen im Rahmen der Sozialversicherungen.

Laut DRV ist nämlich „ausschließlich die Rentenversicherungs-Träger für die Betriebsprüfungen zuständig und verpflichtet, jeden Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland alle vier Jahre zu prüfen. Die Krankenkassen bleiben weiterhin Einzugsstellen für die von den Arbeitgebern zu zahlenden Gesamtsozialversicherungs-Beiträgen und sind insoweit auch verpflichtet, Beitragsnachforderungen aus Beitragsbescheiden der Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungs-Träger einzuziehen“.

Umfassende Informationen und hilfreiche Tools für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, enthält der Arbeitgeber-Service-Bereich des Webportals www.minijob-zentrale.de der Minijobzentrale.

Quelle: (verpd)

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