Zahlreiche Unternehmen haben auf ihrem Firmengelände eigene Parkplätze für ihre Mitarbeiter. Werden bestimmte Regeln nicht eingehalten, kann ein Arbeitgeber schnell in der Haftung stehen, wenn der Privatwagen des Arbeitnehmers auf einem solchen Gelände beschädigt wird.

Firmeninhaber müssen auch im Rahmen eines eigenen Firmenparkplatzes die allgemeinen Verkehrssicherungs-Pflichten beachten. Anderenfalls müssen sie bei Unfällen auf dem Mitarbeiterparkplatz unter Umständen für die dabei entstandenen Schäden einstehen.

Eine Firma, die für ihre Mitarbeiter Parkplätze auf dem eigenen Firmengelände zur Verfügung stellt, unterliegt auch den allgemeinen Verkehrssicherungs-Pflichten, das heißt, die Firma muss dafür sorgen, dass das Parkplatzgelände gefahrlos begeh- und befahrbar ist.

Die Pflichten einer Firma mit einem Firmenparkplatz

Unter anderem hat das Unternehmen diesbezüglich dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze gegeben ist, keine gefährlichen Schlaglöcher vorhanden sind und bei Eis und Schnee der Platz geräumt und gestreut wird.

Zudem muss eine ausreichende Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr wie Lkws oder Gabelstapler gewährleistet sein. Des Weiteren dürfen die Parkplätze nicht zu eng bemessen sein. Außerdem hat die Firma dafür zu sorgen, dass die dort geparkten Fahrzeuge nicht durch betriebliche Gegebenheiten wie in der Nähe aufgestapelte Paletten über das allgemeine Maß hinaus gefährdet werden.

Missachtet ein Unternehmen dies und wird dadurch ein Unfall verursacht, bei welchem ein Mitarbeiter und/oder auch das Fahrzeug eines Mitarbeiters zu Schaden kommen, ist die Firma schadenersatzpflichtig. In der Haftung steht eine Firma zudem, wenn ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens wie ein Pförtner, Parkwächter oder Werksfahrer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit einen Mitarbeiter oder dessen Pkw, während des Ein- oder Ausfahrens oder des Parkens auf dem Parkplatz schädigt.

Haftungsschutz per Versicherungspolice

Ein Unternehmen kann jedoch nicht nur die Verkehrssicherungs-Pflicht einhalten, um das Haftungsrisiko zu minimieren, es könnte auch ein teilweises oder vollständiges Parkverbot auf dem Betriebsgelände für bestimmte Bereiche verhängen, bei denen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Besonders auf Flächen, auf denen häufig Firmenfahrzeuge wie Gabelstapler oder Anlieferungs-Lkws unterwegs sind, könnte ein solches Parkverbot das Unfall- und damit das Haftungsrisiko minimieren.

Wer sich als Firma gegen das Kostenrisiko, das im Zusammenhang mit der Haftung für einen Mitarbeiterparkplatz besteht, absichern will, sollte neben den genannten Maßnahmen prüfen, inwieweit derartige Schäden in der bestehenden Betriebshaftplicht-Police mitversichert sind. Schäden durch einen eigenen Firmen-Lkw werden in der Regel über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkws abgedeckt.

Übrigens kann man sich als Kfz-Fahrer weder auf einem öffentlichen noch auf einem firmeneigenen Parkplatz auf die im Straßenverkehr übliche Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ verlassen. Das gilt selbst dann, wenn auf dem Parkplatz oder Firmengelände ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ (Straßenverkehrsordnung) angebracht ist. Denn laut Rechtsprechung gilt diese Vorfahrtsregel nicht zwingend, wenn die Fahrwege zwischen den Parkplätzen hinsichtlich ihrer Breite, Markierung und Verkehrsführung keinen Straßencharakter aufweisen.

Quelle: (verpd)

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