Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Rechten von Mietern befasst, die im Rahmen der Nebenkosten auch einen Anteil an der Wohngebäudeversicherung zu tragen haben.

Verursacht ein Mieter einen Schaden an der Mietsache, der im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung versichert ist, so ist sein Vermieter in der Regel dazu verpflichtet, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 191/13).

Ein zwölfjähriges Mädchen hatte beim Erhitzen von Öl einen Brandschaden in der Küche der von ihren Eltern gemieteten Wohnung verursacht, bei dem auch das Gebäude in Mitleidenschaft gezogen wurde. Als der Vermieter daraufhin die Eltern als Mieter beziehungsweise deren bestehende Privathaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen wollte, verwies ihn der Haftpflichtversicherer an seinen eigenen Wohngebäudeversicherer.

Der Vermieter lehnte jedoch die Inanspruchnahme seiner von ihm abgeschlossenen Gebäudeversicherung, deren Beitrag laut Mietvertrag anteilig auch auf den Mieter umgelegt wurde, ab. Als Begründung gab der Vermieter an, dass dadurch möglicherweise die Versicherungsprämie zu Lasten auch jener Mieter erhöht werde, die mit der Verursachung des Brandes nichts zu tun hatten.

Vom Nutzen einer Wohngebäudeversicherung

Auch auf die Forderung des Mieters, den Brandschaden beseitigen zu lassen, ließ sich der Vermieter nicht ein, da dies seiner Meinung nach die Sache des Mieters selbst sei. Denn schließlich habe dessen Tochter den Schaden verursacht. Der Mieter hat nach Meinung des Vermieters daher auch kein Recht, die Miete zu mindern. Dagegen wehrte sich der Mieter vor Gericht.

Den Ansichten des Vermieters schlossen sich auch die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht an. Ebenso wie die Vorinstanzen gaben auch sie der Klage des Mieters auf Beseitigung der Schäden durch seinen Vermieter sowie auf eine vorübergehende Minderung der Miete statt. Nach Meinung des BGH darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für eine (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämie im Schadenfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.

Das komme nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rückgriff eines Wohngebäude-Versicherers auf den Mieter durch einen stillschweigenden Regressverzicht dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter die Versicherung in Anspruch nimmt. Denn in so einem Fall stehe ein Mieter im Ergebnis so da, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.

Kein vernünftiges Interesse

Ein vernünftiges Interesse eines Vermieters daran, anstatt der Versicherung seinen Mieter in Anspruch zu nehmen, sieht der BGH nicht. Ein Vermieter ist in der Regel vielmehr dazu verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder aber gegenüber dem Mieter auf Schadenersatzansprüche zu verzichten. In dem entschiedenen Fall hat der Mieter daher nicht nur einen Anspruch darauf, dass sein Vermieter den Brandschaden beseitigen lässt. Er darf bis zu dessen Beseitigung auch die Miete mindern.

Auch andere Gerichtsurteile des Bundesgerichtshofes (Az.: IV ZR 378/02 und VIII ZR 67/06) hatten die Frage zu klären, wann ein Mieter für einen angerichteten Gebäudeschaden aufkommen muss beziehungsweise von der Gebäudeversicherung des Vermieters in Regress genommen werden kann.

Hier wurde klargestellt, dass ein Mieter für Schäden, die er fahrlässig verursacht hat, nicht zahlen muss, wenn diese durch eine Versicherung des Vermieters, wie eine Gebäudepolice, abgedeckt sind und der Mieter im Rahmen der Nebenkosten anteilig die entsprechende Versicherungsprämie bezahlt.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden