Wer als Hausbesitzer oder eventuell auch als Mieter seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss mit teuren Konsequenzen rechnen. Dies gilt nicht nur bei Eis und Schnee, sondern auch, wenn heruntergefallenes Laub die Wege zu Rutschfallen verwandelt.

Im Herbst und Winter können sich Straßen und Wege durch herabgefallenes Laub, Eis und Schnee zu gefährlichen Rutschbahnen verwandeln. Für Fußgänger erhöht sich damit das Unfallrisiko beträchtlich. Wer ein Haus besitzt, ist jedoch gesetzlich verpflichtet, die Zugangs- und Gehwege der Immobilie begehbar zu halten. Diese Räum- und Streupflicht kann auch auf den Mieter umgelegt werden. Wird diese Pflicht nicht eingehalten und kommt deswegen jemand zu Schaden, kann das für den Räum- und Streupflichtigen rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Als Hausbesitzer ist es wichtig, sich für die kalte Jahreszeit zu rüsten und das notwendige Equipment zum Räumen und Streuen der Wege wie Straßenbesen, Schneeschaufel und Streumaterial herzurichten. Auch das Laub, das auf den Wegen rund um das Haus fällt, gilt es zeitnah zu entfernen, da daraus insbesondere bei Nässe gefährliche Rutschfallen werden.

Denn Hausbesitzer haben eine sogenannte Räum- und Streupflicht, das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass die Zugangs- und Gehwege am Haus gefahrlos begehbar, also beispielsweise nicht durch Laub, Eis oder Schnee glatt oder rutschig sind.

Hohes Kostenrisiko

Verstößt ein Hausbesitzer gegen diese gesetzliche Räum- und Streupflicht und kommt deswegen ein anderer zu Schaden, zum Beispiel, weil ein Passant auf einem mit nassem Laub bedeckten Weg ausrutscht, haftet er für die dadurch entstandenen Personen- und Sachschäden. Der Hauseigentümer müsste dann eventuell für die medizinischen Behandlungskosten, für einen unfallbedingten Einkommensausfall, aber auch für die beim Sturz beschädigte Kleidung des Verunfallten aufkommen.

Außerdem kann der Verunfallte unter Umständen gegen den Hausbesitzer Schmerzensgeld-Forderungen stellen. Stürzt eine Person wegen einer missachteten Räum- und Streupflicht so schwer, dass er deswegen verstirbt, muss der Streupflichtige unter anderem auch eventuell fortlaufende Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen zahlen.

Ein Verunfallter kann aber nicht nur Schaden- und Schmerzensgeld-Forderungen an denjenigen stellen, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, sondern ihn auch wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. Dem Räum- oder Streupflichtigen droht dann unter anderem eine Geldstrafe.

Wenn der Mieter räum- oder streupflichtig ist

Der Streupflichtige haftet selbst dann, wenn die Rutschgefahr während seiner Abwesenheit entstanden ist. Ist der Räum- oder Streupflichtige zum Beispiel aufgrund Krankheit oder Urlaub verhindert, hat er dafür zu sorgen, dass ein anderer die Zugänge und Wege um die Immobilie eis- und rutschfrei hält.

Allerdings kann ein Hausbesitzer seine Räum- und Streupflicht per Vertrag auch auf einen Mieter, einen Hausverwalter oder einen Streudienst übertragen. Doch damit ist der Hauseigentümer immer noch nicht gänzlich aus der Verantwortung, denn er muss in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob sein Vertragspartner die ihm übertragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllt.

Wurde nicht ausreichend geräumt oder gestreut und stürzt deswegen ein Passant auf dem Gehweg, kann der Verunfallte den Vertragspartner wie den Mieter, und, wenn der Hausbesitzer nicht ausreichend kontrolliert hat, auch den Hauseigentümer für den Schaden zur Verantwortung ziehen.

Kostenschutz per Versicherungspolice

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung kann sich ein Hauseigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder auch ein Mieter, der per Vertrag die Räum- und Streupflicht übernommen hat, vor dem Kostenrisiko im Schadenfall schützen.

Eine solche Police übernimmt nämlich die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen von Personen, die wegen einer fahrlässigen Verletzung der Räum- und Streupflicht des Hauseigentümers oder Mieters zu Schaden gekommen sind. Zudem wehrt sie aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab.

Wer ein vermietetes Ein- oder Mehrfamilienhaus hat, benötigt für einen entsprechenden Versicherungsschutz in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich ist es für alle, die eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Räum- und Streupflicht haben, trotz einer entsprechenden Haftpflichtpolice wichtig, diese Pflicht gewissenhaft zu erfüllen, denn eine mögliche Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung übernimmt die Police nicht.

Quelle: (verpd)

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