Ein Sozialgericht hatte zu klären, ob eine gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet ist, chronisch Erkrankten eine Eigenbehandlung in ihrer Wohnung zu ermöglichen, um beruflichen Schwierigkeiten zu entgehen.

Chronisch Kranke haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Krankenkasse als ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine Behandlung in ihrer eigenen Wohnung ermöglicht, um so berufliche Schwierigkeiten abwenden zu können. Das geht aus einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart hervor (Az.: S 19 KR 1504/17).

Ein Mann litt unter einer schweren Form der Schuppenflechte mit einem großflächigen Hautbefall. Er wurde diesbezüglich von seinem Hautarzt in kurzen Abständen in Form einer Ganzkörperbestrahlung behandelt.

Die regelmäßigen Besuche in der Praxis des Dermatologen hatten zu beruflichen Schwierigkeiten des Mannes geführt. Daher beantragte er bei seiner Krankenkasse als einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Bestrahlungsgeräts. Denn dann könne er sich zu Hause selbst behandeln.

Keine medizinischen Vorteile

Die Krankenkasse lehnte es jedoch ab, die Anschaffungskosten zu übernehmen. Sie war der Meinung, dass es dem Mann zuzumuten sei, weiterhin die Praxis seines Hautarztes aufzusuchen. Der Mann reichte daher Klage beim Stuttgarter Sozialgericht ein. Dort erlitt er jedoch eine Niederlage.

Nach Ansicht der Richter ist die Krankenkasse des Klägers nicht dazu verpflichtet, ihm die Anschaffung des Bestrahlungsgeräts zu finanzieren. Denn eine Heimbehandlung mit einem derartigen Gerät bringe gegenüber einer Behandlung in einer Arztpraxis medizinisch keine Vorteile. Sie erleichtere dem Kläger lediglich, seine beruflichen und alltäglichen Pflichten zu koordinieren.

Rechtskräftig

Die gesetzliche Krankenkasse des Klägers wäre nur dann dazu verpflichtet, die Anschaffung des Bestrahlungsgeräts zu finanzieren, wenn dafür medizinisch-wissenschaftliche Gründe sprechen. Das sei nicht der Fall. Im Gegenteil: Eine Behandlung mit einem derartigen Gerät berge Gesundheitsrisiken in Form von Sonnenbrand und vorzeitiger Hautalterung bis hin zu Krebs. Es sei daher angeraten, sie kontrolliert in einer Arztpraxis durchzuführen.

Das Argument des Klägers, dass ihm angesichts seiner Berufstätigkeit ein weiteres regelmäßiges Aufsuchen der Arztpraxis unmöglich sei und er daher mit gesundheitlichen Nachteilen rechnen müsse, hielten die Richter unter rechtlichen Aspekten für nicht stichhaltig. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: (verpd)

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