Der Schätzerkreis für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat jüngst seine Prognose zur Finanzsituation der GKV für 2016 und 2017 bekannt gegeben. Das Ergebnis dürfte die Beitragszahler freuen – sofern es so für alle Krankenkassen zutrifft.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss 2017 nicht erhöht werden. Zu dieser Einschätzung ist der GKV-Schätzerkreis bei seiner kürzlich veröffentlichten Prognose zu den finanziellen Rahmenbedingungen der GKV für die Jahre 2016 und 2017 gekommen. Doch im Einzelnen können Krankenkassen auch in 2017 höhere Beiträge von ihren Versicherten verlangen.

Im Frühjahr dieses Jahres hatte Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), in einem Zeitungsinterview noch eine deutliche Steigerung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prognostiziert. Danach sei selbst bei vorsichtiger Schätzung bis 2019 ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,8 Prozent zu erwarten. Doch seit Kurzem sieht alles anders aus.

Den Zusatzbeitragssatz müssen die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen GKV-Beitragssatz, der aktuell bei 7,3 Prozent für Arbeitnehmer liegt, entrichten. 2015 lag der Zusatzbeitrag im Durchschnitt von allen Krankenkassen noch bei 0,9 Prozent, 2016 bereits bei 1,1 Prozent.

2017 keine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes?

Denn jüngst kam eine überraschende Nachricht des GKV-Schätzerkreises, dem Experten des Bundesversicherungsamts (BVA), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des GKV-Spitzenverbands angehören. „Rechnerisch ergibt sich aus den Schätzergebnissen keine Veränderung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gegenüber 2016“, heißt es dazu in einer BVA-Mitteilung.

Zu diesem Schluss sei der Schätzerkreis nach der „einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2016 und 2017“ gekommen.

Wie das BVA weiter mitteilte, legt das BMG nach Auswertung der Schätzerkreis-Ergebnisse „den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2017 fest und gibt ihn bis zum 1. November 2016 im Bundesanzeiger bekannt“.

Einnahmen-Ausgaben-Prognose

Für das laufende Jahr 2016 stehen laut Schätzerkreis-Prognose voraussichtlich 218,4 Milliarden Euro Ausgaben 205,4 Milliarden Euro Einnahmen (inklusive 14,5 Milliarden Euro Bundeszuschuss) gegenüber. Die Unterdeckung für 2016 liegt also rechnerisch bei 13 Milliarden Euro, die aktuell durch den Zusatzbeitragssatz von den gesetzlich Krankenversicherten ausgeglichen werden.

Der Schätzerkreis erwartet für das kommende Jahr Einnahmen im Gesundheitsfonds über 214,8 Milliarden Euro (inklusive 14,5 Milliarden Euro Bundeszuschuss). Das Ausgabevolumen werde wohl bei 229,1 Milliarden Euro liegen. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Unterdeckung von 14,3 Milliarden Euro.

Damit die höhere Unterdeckung im Vergleich zu diesem Jahr ausgeglichen werden kann, müsste eigentlich der durchschnittliche Beitragssatz für die Zusatzbeiträge, der derzeit durchschnittlich rund 1,1 Prozent beträgt, angehoben werden. Das heißt, theoretisch müssten die Krankenkassen höhere Zusatzbeitragssätze als bisher verlangen.

Griff in die Reserve

Dass die Krankenkassen trotz der um 1,3 Milliarden Euro höheren Unterdeckung die Zusatzbeiträge im kommenden Jahr nicht erhöhen müssen, ist nach Angaben von Experten der von der Bundesregierung zugesagten, zusätzlichen „Finanzspritze“ von 1,5 Milliarden Euro aus der rund zehn Milliarden Euro starken Reserve des Gesundheitsfonds geschuldet.

Dr. Pfeiffer vom GKV-Spitzenverband erklärt dazu: „Dieses Signal der finanziellen Stabilität ist gut für 70 Millionen Versicherte. Ich freue mich, dass die gesetzliche Krankenversicherung derzeit finanziell besser dasteht, als dies noch vor wenigen Monaten zu erwarten war. Den entscheidenden Stabilitätsbeitrag leisten die Beitragszahler allerdings selbst, denn die zusätzlichen 1,5 Milliarden Euro, die im nächsten Jahr aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen ausgeschüttet werden sollen, wurden vorher aus Beitragsgeldern eingezahlt.“

Sie sagt: „Bereits im September, als die Rechnungsergebnisse für das erste Halbjahr 2016 vorlagen, zeichnete sich ab, dass das Ausgabenwachstum im ersten Halbjahr mit plus 3,1 Prozent leicht unter den Erwartungen lag. Wichtiger für den Blick in die nahe Zukunft ist jedoch die überaus gute Konjunktur: Nach aktuellen Prognosen wird im kommenden Jahr nochmals eine Zunahme der Anzahl an sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigten in Deutschland erwartet. Ein Allzeitrekord, der die Finanzbasis der gesetzlichen Krankenversicherung trotz der weiter steigenden Ausgaben stabil hält.“

Vereinzelt sind Beitragserhöhungen möglich

Eine generelle Entwarnung für die GKV-Versicherten bedeuten stabile Zusatzbeiträge im kommenden Jahr aber nicht. Denn mittelfristig wird die Kostensteigerung nach Einschätzung von Gesundheitsexperten auch in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die (Zusatz-)Beitragshöhe durchschlagen.

Zudem kann es auch bei der einen oder anderen Krankenkasse im kommenden Jahr zu Erhöhungen des Zusatzbeitrags kommen. Denn beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag handelt es sich „nur“ um eine Rechengröße. Die tatsächliche Festsetzung der Zusatzbeitragshöhe hängt von der individuellen Kassenlage ab. Grundsätzlich gilt: Wird von einer Krankenkasse ein bestehender Zusatzbeitrag erhöht, steht den Versicherten dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die Kündigung ist jedoch nur fristgerecht, wenn der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhöht, bei der Kasse eingereicht hat. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, danach kann der Versicherte zu einer anderen Kasse wechseln. Detaillierte Informationen zu den Kündigungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkasse und zum Krankenkassenwechsel enthält der online herunterladbare Flyer „Informationsblatt zu Krankenkassen-Wahlrechten“ des BMG.

Quelle: (verpd)

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