Im Laufe diesen Jahres möchten zwei Krankenkassen kooperieren. Zudem ist eine Fusion geplant, die unter anderem die drittgrößte gesetzliche Krankenkasse betrifft.

Die Versicherten der Krankenkasse Barmer GEK können zukünftig die elektronische Behandlungsinformation der Knappschaft-Bahn-See mitnutzen. In Planung ist zudem eine Fusion der beiden gesetzlichen Krankenkassen DAK Gesundheit mit der BKK Beiersdorf.

Die beiden gesetzlichen Krankenkassen Knappschaft-Bahn-See und Barmer GEK haben vor Kurzem eine Kooperation bekannt gegeben.

Die zukünftige Zusammenarbeit sieht vor, dass die von der Knappschaft entwickelte elektronische Behandlungsinformation (EBI) – quasi eine Datensammlung – demnächst auch den Versicherten der Barmer GEK zur Verfügung stehen wird.

Zwei Krankenkassen – eine Datensammlung

Die EBI liefert Informationen zur Behandlungshistorie von Patienten. Dazu gehören Angaben über Arzneimittel, Erkrankungen sowie Angaben zu Krankenhausaufenthalten oder zur Behandlung bei niedergelassenen Ärzten.

Begibt sich etwa ein Patient in eine Klinik und erteilt er sein Einverständnis, können die am Projekt teilnehmenden Krankenhäuser die gesammelten Daten abrufen. So sollen zum Beispiel mögliche Nebenwirkungen von Medikamenten rechtzeitig erkannt und Informationslücken zwischen der ambulanten Versorgung und der Behandlung im Krankenhaus verhindert werden.

Möglich wäre damit beispielsweise unter anderem ein Medikationsplan, der nach einem Krankenhausaufenthalt an den weiterbehandelnden Arzt übermittelt wird – vorausgesetzt, der Patient gibt dafür seine Zustimmung.

Vier Jahre Vertragslaufzeit

Der Kooperationsvertrag zwischen dem zweitgrößten gesetzlichen Krankenversicherer Barmer GEK und der Knappschaft mit gut 1,4 Millionen Mitgliedern gilt für vier Jahre. Ziel der Partnerschaft sei, die EBI „als Industriestandard im Umfeld der gesetzlichen Krankenversicherung“ zu etablieren, heißt es in einer Mitteilung der Knappschaft-Bahn-See.

Helfen soll dabei eine Förderung durch den vom Bundesministerium für Gesundheit initiierten Innovationsfonds. Dieser wurde im Rahmen des im Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungs-Gesetzes eingerichtet und soll Versorgungsprojekte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) voranbringen.

Die Nutzung von EBI wird nach der Anfang 2017 stattfindenden Fusion der Barmer GEK mit der Deutschen BKK allen schätzungsweise 9,6 Millionen Versicherten der neuen „Barmer“ zur Verfügung stehen.

Weitere Kassenfusion geplant

Zu einer weiteren Krankenkassenfusion kommt es am 1. Juli 2016. Ab diesem Zeitpunkt werden die DAK-Gesundheit und die BKK Beiersdorf AG gemeinsame Wege gehen. Die Betriebskrankenkasse des Kosmetik- und Pflegeprodukte-Herstellers Beiersdorf AG verfügt über rund 10.400 Versicherte.

Die DAK Gesundheit ist mit zu Beginn des Jahres gezählten 4,928 Millionen Versicherten Deutschlands drittgrößte Krankenkasse. Mit 16,10 Prozent Gesamtbeitrag (1,50 Prozent Zusatzbeitrag) ist sie auch die Krankenkasse mit dem höchsten Beitragssatz.

Der gemeinsame Name soll nach dem Zusammenschluss „DAK-Gesundheit“ lauten. Bevor es soweit ist, muss die Fusion noch von den zuständigen Aufsichtsbehörden der beiden Kassen genehmigt werden.

Was Versicherte wissen sollten

Bezüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ändert sich durch die Fusion nichts, da die Vorgaben für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich gelten. Einige Krankenkassen bieten jedoch auch Zusatzleistungen, die nicht in der GKV festgelegt sind, wie die Übernahme eines Kostenanteils für eine homöopathische Behandlung oder eine professionelle Zahnreinigung. Diese Leistungen können bei einer Fusion entfallen, wenn die neue Kasse diese Zusatzleistungen nicht mehr anbietet.

Die Fusion zweier Krankenkassen stellt im Übrigen keinen Sonderkündigungsgrund dar. Es ist nur ein ordentliche Kündigung möglich: Wer mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert ist, kann mit Frist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen kündigen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erhebt die aus einer Fusion neu entstandene Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag, der bisher noch nicht verlangt wurde, oder erhöht einen bereits bestehenden, gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht.

Damit die Kündigung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Die Kündigung wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Wer bei der bisherigen Kasse neben der gesetzlichen Krankenversicherung einen Wahltarif abgeschlossen hat, kann diesen in der Regel frühestens nach drei Jahren kündigen. Eine frühere Kündigung ist auch im Falle einer Fusion ausgeschlossen.

Quelle: (verpd)

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