Wer eine neue Brille benötigt, muss dafür meist tief in die Tasche greifen, denn die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt oftmals keine Brillenkosten. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.

Jedes Jahr werden hierzulande fast 13 Millionen neue Brillen gegen Sehschwäche oder Fehlstellungen der Augen verkauft. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten beziehungsweise einen Kostenanteil für eine Brille. Letztes Jahr wurden diesbezüglich die Kriterien erweitert. Profitieren können davon unter anderem alle Kurz- oder Weitsichtigen mit mehr als sechs Dioptrien.

Ob die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise dessen Träger, die Krankenkasse, die Kosten für eine Brille ganz oder zumindest teilweise übernimmt, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die unter anderem in Paragraf 33 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt sind. So werden die Kosten für Brillengestelle in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.

Bei Kindern und Jugendlichen zahlt die GKV zumindest medizinisch notwendige Brillengläser oder Kontaktlinsen bis zu einem bestimmten Festbetrag. Der Festbetrag ist unter anderem von der Sehstärke abhängig und kann in der Regel je Glas zwischen zehn und fast 113 Euro und je Kontaktlinse bis rund 163 Euro betragen. Bei Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr gibt es einen solchen Festbetragszuschuss für Sehhilfen aber nur, wenn eine schwere Sehbehinderung vorliegt.

(Teil-)Kostenübernahme ab einer bestimmten Sehschwäche

Einen Anspruch auf einen Festbetrag hat zum Beispiel ein gesetzlich Krankenversicherter, wenn seine Sehkraft trotz Brille oder Kontaktlinsen auf dem weniger beeinträchtigten Auge maximal bei 30 Prozent liegt. Einen Zuschuss in Form eines Festbetrages gibt es für Erwachsene zudem für Sehhilfen, die zur Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen, welche die Sehleistung beeinträchtigen, notwendig sind.

Seit April 2017 gibt es im Rahmen des damals in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) noch weitere Voraussetzungen, die dazu führen können, dass man von der GKV einen Kostenzuschuss für eine Sehhilfe erhält. Nun können auch Kurz- und Weitsichtige einen Festbetragszuschuss erhalten, sofern sie Brillengläser mit einer Stärke über sechs Dioptrien benötigen. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund einer Hornhautverkrümmung eine Sehschwäche mit mehr als vier Dioptrien haben.

Grundsätzlich gilt, als Festbetrag werden je nach Fall oft nur die Kosten für mineralische Gläser, nicht jedoch für leichte und bruchsichere Kunststoffgläser – mit Ausnahme von notwendigen Sportbrillen bei Kindern – bezahlt. Wer einen Festbetragszuschuss für ein Hilfsmittel wie ein Brilleenglas erhält, muss gemäß den Paragrafen 33 und 61 SGB V zudem noch zehn Prozent, maximal aber zehn Euro selbst dazuzahlen.

Die meisten müssen für ihre Brille selbst zahlen

Die Brillenfassung, aber auch die Kosten für zusätzliche Wünsche bei der Qualität der Brillengläser, wie die Kosten für besonders entspiegelte oder gehärtete Brillengläser, muss der GKV-Versicherte immer aus der eigenen Tasche zahlen.

Da die meisten mit einer Sehschwäche trotz der leichten gesetzlichen Verbesserungen nicht die Voraussetzungen haben, um zumindest einen Festbetragszuschuss auf eine notwendige Brille zu erhalten, muss der Großteil der Brillenträger immer noch selbst für die Brillenkosten aufkommen.

Wer das Kostenrisiko minimieren möchte, kann jedoch eine entsprechende private Krankenzusatz-Versicherung abschließen. Je nach Vertragsvereinbarung übernimmt eine solche bestehende Police die Kosten für Brillengestelle, aber auch für höherwertige Brillengläser bis zum vereinbarten Betrag.

Quelle: (verpd)

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