Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und Rentner gibt es ab 2019 Beitragserleichterungen. Auch bei Selbstständigen, die ebenfalls gesetzlich krankenversichert sind, und nur ein kleines Einkommen haben, sinken die Krankenversicherungs-Beiträge – und zwar deutlich.

Arbeitnehmer können sich freuen: Vor Kurzem wurde vom Bundeskabinett beschlossen, dass die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu tragen sind. Für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige mit einem geringen Einkommen wurde zudem der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung um mehr als die Hälfte reduziert.

Prinzipiell berechnet sich der Gesamtbeitrag eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aus dem Bruttolohn, dem allgemeinen Beitragssatz der GKV von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitragssatz, den jede Krankenkasse selbst festlegen kann. Der Arbeitgeber hat aktuell ausschließlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent des Bruttolohns an die GKV zu entrichten.

Der Arbeitnehmer muss dagegen neben der anderen Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zusätzlich auch den kompletten Zusatzbeitragssatz seiner jeweiligen Krankenkasse tragen. Dieser beträgt je nach Krankenkasse derzeit bis zu 1,7 Prozent. Das heißt, im schlechtesten Falle muss der Arbeitnehmer 9,0 Prozent seines Bruttolohnes an die GKV bezahlen. Diese Regelung wurde vor Kurzem geändert.

Arbeitnehmer zahlen weniger, Arbeitgeber mehr

Das vom Bundestag beschlossene GKV-Versichertenentlastungs-Gesetz sieht vor, dass die GKV-Beiträge ab dem 1. Januar 2019 wieder paritätisch, also zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten sind.

Der Arbeitgeber muss also nicht nur die Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes, sondern auch die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse tragen. Der Arbeitnehmer spart sich damit die Hälfte des Krankenkassen-Zusatzbeitrages.

Die paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungs-Beiträge gilt ab 2019 auch für Rentner, das heißt, auch sie müssen den Krankenkassen-Zusatzbeitrag nicht wie bisher komplett, sondern nur noch zur Hälfte zahlen. Des Weiteren wurde im Rahmen des Gesetzes laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschlossen, dass „Krankenkassen, die über mehr als eine Monatsausgabe an Finanzreserven verfügen, ihren Zusatzbeitragssatz nicht mehr anheben“ dürfen, was einigen Krankenversicherten eine Erhöhung der Zusatzbeiträge erspart.

Mehr als 50 Prozent sparen Selbstständige mit wenig Einkommen

Durch das neu beschlossene Gesetz gibt es zudem für Selbstständige mit einem niedrigen Einkommen, die gesetzlich krankenversichert sind, Beitragserleichterungen. Derzeit berechnet sich die Krankenversicherung aus dem nachgewiesenen steuerrechtlichen Gewinn, maximal jedoch bis zu einem Einkommen in der Höhe der GKV-Beitragsbemessungs-Grenze, das sind derzeit 4.425 Euro (2019: 4.537,50 Euro) im Monat. Der allgemeine Beitragssatz inklusive des Zusatzbeitrages der Krankenversicherung ist, mit Ausnahme von Künstlern, allein vom Selbstständigen zu übernehmen.

Verzichtet er auf einen Krankengeldanspruch, ist ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich des Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes zu zahlen. Für Geringverdiener berechnen sich die GKV-Beiträge jedoch aus einer gesetzlich festgelegten Mindestbemessungs-Grundlage von 2.283,75 Euro, und zwar auch dann, wenn der steuerrechtliche Gewinn darunter liegt. Nur wenn ein Existenzgründer einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit bekommt, ist das zur Beitragsberechnung angenommene Mindesteinkommen mit derzeit 1.522,50 Euro niedriger.

Ab 2019 wird diese Mindestbemessungs-Grundlage für freiwillig Versicherte, aber eben auch für alle Selbstständigen mit keinem oder einem niedrigen steuerrechtlichen Gewinn bei 1.038,33 Euro liegen. Damit halbiert sich für alle Selbstständige, die maximal 1.038,33 Euro im Monat verdienen, der Monatsbeitrag zur GKV um mehr als die Hälfte.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden