Stirbt ein Bezieher einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente, hat dessen hinterbliebener Ehepartner Anspruch auf einen Rentenvorschuss in Höhe von drei Monatsrenten, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind und der Antrag dafür rechtzeitig gestellt wird.

Ein verbliebener Ehepartner erhält, sofern ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente besteht, in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall jeweils die volle gesetzliche Versichertenrente des Verstorbenen. Wird ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt und hatte der Verstorbene bereits eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen, wird diese dreimonatige Rente auch in einer Summe als Vorschuss zeitnah nach dem Ableben des Ehepartners ausbezahlt.

Ein hinterbliebener Ehepartner hat bis auf wenige Ausnahmen nur Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat oder bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente war. Zudem muss die Ehe in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der gesetzlichen Versichertenrente des Verstorbenen.

Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und dessen verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält bei der großen Witwen- oder Witwerrente noch 60 Prozent. Die Versichertenrente entspricht in etwa dem Rentenanspruch in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes rechnerisch gehabt hätte, oder der gesetzlichen Altersrente, die er bereits bezogen hat. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners ist die Hinterbliebenenrente jedoch höher.

Überbrückungshilfe für Witwen oder Witwer

Der Grund: Im Rahmen des sogenannten Sterbevierteljahres steht dem Witwer oder der Witwe für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners jeweils die volle Versichertenrente zu, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bekommen hat. Laut der Deutschen Rentenversicherung soll das Sterbevierteljahr dem Hinterbliebenen „den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern“.

Eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente, also die Witwen- oder Witwerrente erfolgt erst nach dem Sterbevierteljahr. Eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhält man nur, wenn man dafür einen entsprechenden Rentenantrag beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er bereits eine gesetzliche Rente erhalten hat, stellt.

Alternativ kann der Rentenantrag auch im Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gestellt werden. Der Rentenantrag sollte innerhalb zwölf Monate nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, gestellt werden, da die Hinterbliebenenrenten gerechnet vom Antragsmonat nur für maximal bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt werden.

Vorschuss: Drei Monatsrenten in einer Summe

Die erhöhte Rente im Rahmen des Sterbevierteljahres muss nicht separat beantragt werden – mit einer Ausnahme: War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann der hinterbliebene Ehepartner die drei vollen Monatsrenten, die bei einem Sterbevierteljahr ausbezahlt werden, auch als Vorschuss bekommen. Allerdings muss er dazu innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners einen entsprechenden Antrag beim Rentenservice der Deutschen Post AG – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – stellen.

Zur Beantragung des Vorschusses werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis wie der Personalausweis benötigt. Nach Antragstellung erhält der Witwer oder die Witwe in der Regel binnen kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als einmalige Vorschusssumme ausbezahlt.

Zu beachten ist jedoch, dass der Vorschussantrag nicht gleichzeitig als Antrag auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente gilt. Der Antrag auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente muss immer beim Rentenversicherungs-Träger oder beim Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden.

Quelle: (verpd)

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