Die aktuelle Statistik der Deutschen Rentenversicherung verdeutlicht, dass die gesetzliche Hinterbliebenenrente beim Tod des Ehepartners nicht ausreicht, um die dadurch entstehenden Einkommenseinbußen auszugleichen.

Letztes Jahr haben hierzulande über 5,2 Millionen Personen eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente erhalten. Die durchschnittliche Nettorentenhöhe vor Steuern je Rentenbezieher lag bei 652 Euro. Die Rentenhöhe für Witwer war dabei im Schnitt deutlich niedriger. Zudem bekamen rund 561.600 Personen keine gesetzliche Hinterbliebenenrente, da ihr Einkommen zu hoch war. Dies geht aus einer veröffentlichten Statistik des Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hervor.

Fast 5,23 Millionen Hinterbliebenen wurde 2021 eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente ausbezahlt, wie aus aktuellen Statistikdaten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgeht.

Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag, also die überwiesene Rentenhöhe abzüglich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, aber ohne Abzug einer eventuell zu zahlenden Einkommensteuer, betrug je Rentenbezieher im Monat 652 Euro. Allerdings gab es deutliche Unterschiede bei der Rentenhöhe zwischen Witwen und Witwern.

Gesetzliche Witwenrente fast doppelt so hoch wie Witwerrente

So erhielten über 4,51 Millionen Personen eine gesetzliche Witwenrente in Höhe von durchschnittlich fast 696 Euro im Monat ausbezahlt. Dagegen lag der Rentenzahlbetrag vor Steuern bei den knapp 722.000 Menschen, denen 2021 eine gesetzliche Witwerrente monatlich überwiesen wurde, im Schnitt bei nur 375 Euro.

Damit war die Witwerrente 40,4 Prozent niedriger als die Durchschnittsrente aller Hinterbliebenen und sogar 46,1 Prozent unter dem Rentenzahlbetrag der Witwenrente.

Ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente besteht für einen hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner nur, wenn der Verstorbene gesetzlich rentenversichert war und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat. Trat der Tod durch einen Arbeitsunfall ein oder war der Verstorbene bereits Rentenbezieher, spielt die Wartezeit keine Rolle. Eine weitere Voraussetzung ist – mit wenigen Ausnahmen wie die eines Unfalles – dass die Ehe, sofern sie ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, mindestens ein Jahr bestanden hat.

Davon hängt die Höhe der Witwen- oder Witwerrente ab

Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente ist unter anderem davon abhängig, welche Versichertenrente – sie entspricht in etwa der vollen Erwerbsminderungsrente – dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch zugestanden hätte. Hatte der Verstorbene bereits eine gesetzliche Altersrente, wird diese zur Berechnung zugrunde gelegt.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Wer vor 2002 geheiratet hat, erhält bei der großen Witwen- oder Witwerrente noch 60 Prozent, wenn der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Eine große Witwen- oder Witwerrente erhält, wer entweder das 45. bis 47. Lebensjahr – die genaue Altersgrenze hängt vom Todesjahr des Partners ab – bereits vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht.

So viele hatten eine Rentenkürzung aufgrund ihres Einkommens

Die Witwen- und Witwerrente werden jedoch gekürzt, wenn das eigene Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners über einem gesetzlich festgelegten Freibetrag liegt. Als eigenes Einkommen zählen bei dieser Einkommensanrechnung zum Beispiel das Gehalt, Einkünfte aus Kapitalanlagen sowie weitere gesetzliche Renten. Tatsächlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aufgrund eines Todesfalles des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners hätten 2021 übrigens fast 5,80 Millionen Bürger gehabt.

Davon erhielten jedoch rund 561.600 Personen, bei denen der Ehepartner verstorben und die sonstigen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllt waren, keine Witwen-/Witwerrente ausbezahlt, da die Einkommensanrechnung zu einer kompletten Kürzung der Rente führte. Das war fast jeder Zehnte, dem eine Witwen-/Witwerrente zugestanden hätte. Im Detail hatten über 127.900 Witwen und knapp 433.700 Witwer ein so hohes Einkommen, dass die Hinterbliebenenrente auf null Euro gekürzt wurde,

Insgesamt waren 43,2 Prozent der Witwen und Witwer mit einem Hinterbliebenenrenten-Anspruch von einer Rentenkürzung infolge des eigenen Einkommens betroffen – das waren rund 2,50 Millionen Personen. Auch der deutliche Höhenunterschied zwischen den ausbezahlten Witwen- und Witwerrente ist mitunter der Einkommensanrechnung geschuldet. Konkret erhielten 32,3 Prozent der Witwen und sogar 87,0 Prozent der Witwer mit einem Hinterbliebenenanspruch eine kleinere oder gar keine Rente infolge der Einkommensanrechnung.

Für einen ausreichenden finanziellen Hinterbliebenenschutz

Detaillierte Informationen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente enthalten die downloadbaren Broschüren des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ und „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ sowie der Webauftritt des DRV.

Wie die durchschnittlichen Höhen der gesetzlichen Witwen- oder Witwerrenten verdeutlichen, reicht die gesetzliche Hinterbliebenenrente für eine finanzielle Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners in der Regel nicht aus.

Wer wissen möchte, wie hoch die individuelle Absicherung der eigenen Angehörigen zum Beispiel durch die gesetzliche Hinterbliebenenrente, aber auch durch vorhandene private Vorsorgelösungen ist, kann sich vom Versicherungsvermittler beraten lassen. Dieser kann anhand entsprechender Computerprogramme den tatsächlichen Versorgungsgrad und den eigentlich benötigten Absicherungsbedarf ermitteln. Besteht eine Versorgungslücke, schlägt er auf Wunsch auch eine bedarfsgerechte Hinterbliebenen-Absicherung vor.

Quelle: (verpd)

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