Ein Gericht hatte die Frage zu klären, inwieweit die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten auf den Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte verfassungsgemäß ist.

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass Verheiratete bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte gegebenenfalls schlechter gestellt werden als die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem Urteil entschieden (L 18 R 707/22).

Eine Seniorin erhielt von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), eine gesetzliche Altersrente. Die Rentnerin wollte aufgrund ihrer geringen Rente zudem einen Grundrentenzuschlag. Doch die DRV lehnte ihr Ansinnen mit Verweis auf das Einkommen ihres Ehegatten ab.

Ablehnung der Grundrente wegen Einkommen des Ehepartners

Grundsätzlich gilt: Einen Anspruch auf eine Grundrente hat nur, wer eine kleine Rente erhält und bis zum Renteneintritt mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen kann. Zu diesen Grundrentenzeiten zählen unter anderem Zeiten, in denen man rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, aber auch Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten.

Ob eine Grundrente ausbezahlt wird, hängt unter anderem von der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens des Rentners ab. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Einkünfte aus Vermietungen oder Erwerbseinkünfte. Damit entscheiden nicht nur die Grundrentenzeiten über den Anspruch und die Höhe der Grundrente, sondern auch das sonstige Einkommen.

Der DRV gewährte der Senioren den Grundrentenzuschlag im Sinne von § 76g SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) nicht. Das begründete er damit, dass das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Klägerin höher sei als der Zuschlag. Dieser sei daher gemäß § 97a Absatz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Dem hielt die Rentnerin entgegen, dass die Regelung gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) sowie gegen Artikel 6 Absatz 1 GG verstoße. Dann dadurch würden Verheiratete gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt. Bei Letzteren würde keine Anrechnung des Partnereinkommens vorgenommen.

Nicht verfassungswidrig

Das wurde von den Richtern des schließlich mit dem Fall befassten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht bestritten. Sie hielten die von der Frau eingereichte Klage dennoch für unbegründet. Die von der Deutschen Rentenversicherung angewandte gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig.

„Denn der Nachteil der Einkommensanrechnung wird bei einer Gesamtbetrachtung aller an die Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen.“

Wirksamere Versorgung von Ehepartnern

Zu berücksichtigen sei, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Das werde erreicht. Einem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs.

Im Übrigen seien Ehepartner aufgrund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer versorgt als die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: (verpd)

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