Wenn ein gesetzlich Rentenversicherter stirbt, hat der hinterbliebene Ehepartner für maximal drei Monate Anspruch auf eine höhere gesetzliche Witwen- oder Witwerrente, als diese im Normalfall ist. War der Verstorbene bereits Rentner, wird das Geld auf Antrag auch als Vorschuss gezahlt.

Seit dem Jahr 2004 gibt es zwar von der gesetzlichen Krankenkasse kein Sterbegeld mehr. Allerdings gibt es von der gesetzlichen Rentenversicherung für verwitwete Ehepartner im Rahmen des sogenannten „Sterbevierteljahres“ eine Leistung, die ihnen direkt nach dem Tod des Partners den Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtern soll. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente hat.

Verstirbt ein Ehepartner, hat der andere Anspruch auf eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente, sofern der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam oder bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente war. Eine weitere Bedingung für eine Hinterbliebenenrente ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Höhe dieser kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente beträgt, je nachdem welche Voraussetzungen erfüllt sind, 25 Prozent oder 55 Prozent der Altersrente des Verstorbenen.

Bei Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, können es 60 Prozent sein. War der Verstorbene noch nicht im Rentenalter, wird abhängig von seinem Alter die Versichertenrente, aus der sich die Hinterbliebenenrente berechnet, um einen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent gekürzt. Zudem wird das Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners, je nach Höhe, bei der Berechnung der Witwen- oder Witwerrente angerechnet, was zu einer Rentenkürzung führen kann.

Das Sterbevierteljahr

Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners gibt es eine Sonderregelung, nämlich das sogenannte Sterbevierteljahr. In dieser Zeit steht dem hinterbliebenen Ehepartner – sofern er Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente hat – die volle Versichertenrente, die der verstorbene Ehepartner (voraussichtlich) als Altersrente bekommen hätte, zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hinterbliebene einen Anspruch auf eine kleine oder auf eine große Witwen-/Witwerrente hat.

Zudem erfolgt in diesen ersten drei Monaten keine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente. Der erhöhte Rentenbetrag im Rahmen des Sterbevierteljahres soll nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für den hinterbliebenen Ehepartner den „Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtern“. Wichtig: Eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gibt es nur auf Antrag.

Der entsprechende Witwen- oder Witwerrentenantrag und damit auch für das Sterbevierteljahr ist beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er eine Versichertenrente erhalten hat, zu stellen. Er kann aber auch im Versicherungsamt der Gemeinde gestellt werden. Der Rentenantrag sollte binnen zwölf Monaten nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, gestellt werden, denn alle Hinterbliebenenrenten werden vom Antragsmonat gerechnet nur maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Wann eine Vorschusszahlung möglich ist

Erhielt der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente, kann sich der Ehepartner die Rentenzahlung des Sterbevierteljahres, also die drei Monate der vollen Altersrente des Verstorbenen, auch als Vorschuss auszahlen lassen. Allerdings ist dazu – neben dem normalen Antrag auf eine Hinterbliebenenrente – noch ein zusätzlicher Antrag auf eine Vorschusszahlung der Hinterbliebenenrente im Rahmen des Sterbevierteljahres notwendig.

Dieser kann nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners beim zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – gestellt werden. Für den Vorschussantrag ist die Vorlage einer Sterbeurkunde und eines Identitätsnachweises des Hinterbliebenen, also beispielsweise des Personalausweises, notwendig. Wichtig: Der Antrag auf den Vorschuss gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente, die Hinterbliebenenrente muss daher separat beantragt werden.

Details zum Rentenvorschuss im Rahmen des Sterbevierteljahres enthält das downloadbare Merkblatt des DRV. Ausführliche Informationen zur Witwen- und Witwerrente gibt es im Webportal des DRV sowie in der herunterladbaren Broschüre „Hinterbliebenenrente“. Für Fragen rund um die gesetzliche Hinterbliebenenrente bietet der DRV ein kostenloses Servicetelefon (Telefonnummer 0800 100048070), aber auch eine persönliche Beratung in einer der ortsnahen DRV-Beratungs- und Auskunftsstellen an.

Quelle: (verpd)

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