Im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres ändert sich auch der Freibetrag, bis zu welchem Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass es zu einem Rentenabzug kommt.

Zum 1. Juli 2018 dürfen sich alle Bezieher einer gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- oder auch Hinterbliebenenrente über eine Rentenerhöhung um 3,22 Prozent in West- und 3,37 Prozent in Ostdeutschland freuen. Zeitgleich steigt auch der Freibetrag, den ein Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente zu seiner gesetzlichen Rente dazuverdienen darf, ohne dass es dadurch zu einem Abzug seiner Rentenbezüge kommt.

Ein Hinterbliebener erhält nur dann eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ohne Abzüge, wenn seine sonstigen Einkünfte unter einem bestimmten Freibetrag liegen. Dieser Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes. Erzieht ein Bezieher einer Hinterbliebenenrente noch Kinder, die eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich sein Freibetrag zuzüglich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind.

Da sich der Rentenwert im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres ändert, erhöhen sich für die Bezieher einer Hinterbliebenenrente entsprechend auch die Freibeträge zum genannten Zeitpunkt. Zum 1. Juli 2018 steigen die gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und auch Hinterbliebenenrenten und somit auch der Rentenwert in den alten Bundesländern um 3,22 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,37 Prozent.

Höherer Freibetrag ab 1. Juli 2018

Ab dem 1. Juli 2018 erhöht sich somit in Westdeutschland der Rentenwert von 31,03 Euro auf 32,03 Euro und in Ostdeutschland von bisher 29,69 Euro auf 30,69 Euro. Infolgedessen steigt auch der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente zum gleichen Zeitpunkt in den alten Bundesländern von 819,19 Euro auf 845,59 Euro und in den neuen Bundesländern von 783,82 Euro auf 810,22 Euro.

Zudem erhöht sich der Freibetrag ab dem 1. Juli 2018 für jedes Kind, das eine gesetzliche Waisenrente bezieht, und das der Hinterbliebene erzieht, von bisher 173,77 Euro auf dann 179,37 Euro in West- und von 166,26 Euro auf dann 171,86 Euro in Ostdeutschland.

Übrigens: Alle minderjährigen und auch volljährigen Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, können seit 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen bei ihnen führt.

Komplizierte Berechnungsvorgaben

Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente, die dazuverdienen wollen oder müssen, ist es grundsätzlich sinnvoll, sich vorher bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren, mit welchen Rentenabzügen konkret zu rechnen ist. Denn es gibt diverse Vorgaben und auch Ausnahmeregelungen, inwieweit die verschiedenen Einkunftsarten auch tatsächlich zur Berechnung der Rentenabzüge aufgrund eines Hinzuverdienstes berücksichtigt werden.

Einen Überblick zu den Regelungen bietet die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Inwieweit die Einkünfte zu Rentenabzügen führen, hängt unter anderem von der Art der Einnahmen ab. Nicht zu den anrechenbaren Einkünften zählen laut DRV unter anderem Erträge aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG).

Auch ein von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlter Verdienst, sofern dieser nicht über dem gesetzlichen Pflegegeld liegt, wird nicht bei der Ermittlung eines Rentenabzugs berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Einkommen aus geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), die rentenversicherungsfrei sind oder für die die Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht aufgrund eines Antrages des Minijobbers erfolgte.

Einkünfte, die zu Rentenabzügen führen können

Zu den Einkünften, die zu Rentenabzügen führen können, zählen beispielsweise Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Vermögenseinkünfte sowie Renten aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen. Zur Berechnung des anrechenbaren Nettohinzuverdienstes wird je nach Einkommensart ein bestimmter Anteil abgezogen um das Nettoeinkommen zu ermitteln.

Beim Bruttogehalt eines Arbeitnehmers werden zum Beispiel 40 Prozent, bei Bruttoeinnahmen aus Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten 25 Prozent und bei gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten 14 Prozent abgezogen. Übersteigt der anrechenbare Nettohinzuverdienst den Freibetrag, wird der Differenzbetrag daraus zu 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Beispiel: Eine kinderlose Witwe in Westdeutschland hat eine gesetzliche Witwenrente von 600 Euro. Sie hat zudem ein monatliches Bruttoarbeitsgehalt von 1.600 Euro. Davon werden 40 Prozent abgezogen – der anrechenbare Nettohinzuverdienst beträgt somit 960 Euro und damit 140,81 Euro über dem Freibetrag (ab Juli 2018). Der Rentenabzug beträgt 40 Prozent dieses Differenzbetrages, also 56,32 Euro. Aufgrund ihres Hinzuverdienstes bleibt ihr eine Rente von 543,68 Euro. Davon werden noch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge abgezogen.

Quelle: (verpd)

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