In welchen Fällen ein Sportverein für seinen Trainer Sozialabgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zahlen muss, belegt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Ein Sportverein wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilt, fast 15.000 Euro Sozialversicherungs-Beiträge für einen auf Honorarbasis engagierten Trainer nachzuzahlen. Eine versicherungsfreie unternehmerische Tätigkeit lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor, weil der Mann einem umfangreichen Weisungsrecht unterlag und kaum Chancen hatte, sein Einkommen zu beeinflussen.

Ein Sportverein hatte mit dem Trainer seiner ersten Herrenfußball-Mannschaft einen Honorarvertrag abgeschlossen. Danach sollte der ehemalige Bundesligaprofi die in die sechstklassige Landesliga abgerutschten Kicker wieder zum Erfolg führen. Dafür hatte er von dem Sportklub vertraglich weitgehend freie Hand erhalten. Auf Honorar und Kostenzuschuss wurden keine Sozialabgaben entrichtet.

Damit war die Gesetzliche Rentenversicherung nicht einverstanden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß Paragraf 28p SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) stellte sie fest, dass die Tätigkeit des Trainers sozialversicherungs-pflichtig sei. Daraufhin forderte sie Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von 14.462,48 Euro einschließlich 3.619,50 Euro Säumniszuschläge.

Weisungsrecht und fehlendes unternehmerische Risiko

Gegen den Beitragsbescheid klagte der Sportverein vor dem Sozialgericht Hannover (Urteil vom 19. Dezember 2017, Az.: S 13 R 1171/14) ohne Erfolg. Die Berufung des Sportvereins gegen diese Entscheidung wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6. Juni 2018 (Az.: L 2 BA 17/18) zurückgewiesen. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Es läge ein abhängiges und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungs-Verhältnis zwischen dem Verein und dem Trainer vor.

Zum Charakter der ausgeübten Tätigkeit führten die Richter aus, dass der Trainer nicht nur Berater, sondern auch selbst Handelnder sei. Die vertraglich vereinbarte Aufgabenbeschreibung sei bezeichnend; der Verein hatte sich ein umfangreiches Weisungsrecht einräumen lassen.

Auch habe der Fußballlehrer kein unternehmerisches Risiko getragen. Zudem seien ihm keine Freiräume eingeräumt worden, mit denen er seine Einkünfte wesentlich beeinflussen konnte. Auch sei die an sich freie Gestaltung seiner Arbeitszeit durch vielfältige Vorgaben des Vereins stark eingeschränkt gewesen.

Kein Sonderfall

Im Urteil wird dazu ausgeführt: „Die angestrebten fußballerischen Erfolge konnten von vornherein nur im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Klägers insbesondere mit den Spielern der Mannschaft, dem Co-Trainer und den für die Verwaltung der Finanzen zuständigen Verantwortlichen des klagenden Vereins erzielt werden. Dies bedingte zugleich auch die Notwendigkeit der wechselseitigen Abstimmung insbesondere auch zwischen dem Trainer und dem Vereinsvorstand.“

Der Klub hatte noch geltend gemacht, seine Trainer normalerweise sozialversicherungs-pflichtig zu beschäftigen, aber in diesem Falle eine Ausnahme gemacht zu haben. Als Grund wurde die hohe Qualifikation des Ex-Profis genannt und die entsprechend hohe Vergütung. Das war für die Richter jedoch keine rechtlich erhebliche Besonderheit. Dass der Mann auch für andere Auftraggeber tätig war, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zu steuer- und sozialversicherungs-freien Freibeträgen für Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige von Vereinen gibt es online im Webportal der Minijobzentrale. Auf der Website der Minijobzentrale wird zudem kostenlos ein Prüfschema zum Download zur Verfügung gestellt, mit welchem Vereine prüfen können, inwieweit eine Tätigkeit von einer Person, die für den Verein arbeitet, als sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung gilt oder nicht.

Quelle: (verpd)

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