Laut vorläufigen Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. gab es letztes Jahr deutlich mehr Arbeitnehmer, bei denen ein Verdacht gemeldet wurde, dass sie an einer Berufskrankheit leiden, als im Vorjahr.

Nach aktuellen Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) ist die Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle, bei denen Personen an einer Berufskrankheit leiden könnten, letztes Jahr im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Doch nur, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, hat auch einen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wie aus einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hervorgeht, gab es letztes Jahr rund 79.440 Personen, bei denen der Verdacht bestand, dass sie an einer Berufskrankheit leiden. Entsprechende Meldungen gingen an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein.

Insgesamt waren das in 2019 rund 2,2 Prozent mehr Verdachtsfälle als noch in 2018 und zugleich der bisher höchste Wert.

Leistungsanspruch für nur wenige Verdachtsfälle

Es bestätigt sich in der Regel der Verdacht auf Vorliegen einer anerkannten Berufskrankheit bei etwa rund der Hälfte der gemeldeten Verdachtsfälle. Davon wiederum besteht meist nur für jeden zweiten Fall ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies belegen bisherige Statistiken der DGUV.

Der Grund: Nur, wenn sich der anfängliche Verdacht bestätigt, dass eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt und auch bestimmte versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Betroffene Anspruch auf entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Damit die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Betroffene gesetzlich unfallversichert sein. Während jedoch Arbeitnehmer in der Regel gesetzlich unfallversichert sind, haben zum Beispiel Selbstständige und freiberuflich Tätige, sofern sie weder freiwillig noch kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert sind, keinen solchen gesetzlichen Unfallschutz.

Enge Grenzen, wann ein Leiden eine Berufskrankheit ist

Zudem ist nur ein Leiden, das nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Erwerbstätige durch ihre Berufsausübung in deutlich höherem Maße als andere ausgesetzt sind, eine anerkannte Berufskrankheit.

Zahlreiche Krankheiten, die zwar durch die Berufstätigkeit mitverursacht werden können, aber nicht ausschließlich darauf zurückzuführen sind, gelten jedoch nicht als anerkannte Berufskrankheiten. Darunter zählen auch viele sogenannte Volkskrankheiten wie diverse Muskel-, Gelenks-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Eine Auflistung der bereits anerkannten Berufskrankheiten gibt es in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung. Diese Berufskrankheitenliste umfasst aktuell etwa 80 Krankheitstatbestände.

Ist eine Krankheit nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt, wird sie nur im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt. Dazu müssen laut DGUV „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.

Gesetzliche Absicherung mit Lücken

Grundlegende Informationen zum Thema, unter anderem, wie man als Betroffener vorgehen sollte, wenn man vermutet, an einer Berufskrankheit zu leiden, vermitteln der kostenlos herunterladbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ sowie ein online abrufbarer Erklärfilm der DGUV. Insgesamt belegen die bisherigen DGUV-Statistiken, dass nur ein kleiner Teil der Verdachtsfälle letztendlich auch entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhielten.

Doch selbst wenn ein Betroffener zum Beispiel eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit bekommt, muss er dennoch mit hohen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Das gilt selbst dann, wenn ihm zusätzlich noch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Denn beide Rentenarten dürfen gemäß Paragraf 93 Sechstes Sozialgesetzbuch zusammen im Monat maximal ein Zwölftel von 70 Prozent des Jahresarbeits-Verdienstes vor Eintritt der Berufskrankheit ergeben. Übersteigen die Renten zusammen diesen Grenzwert, werden sie entsprechend gekürzt. Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen unzureichenden als auch fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz abzusichern. Zu nennen sind hier beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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