Ob die gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet werden kann, auch die Kosten für einen Heilpraktiker, der keine Approbation als Arzt hat, zu übernehmen, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Krankenbehandlung ist die Approbation der Behandler. Gesetzliche Krankenversicherer sind daher nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Behandlung durch Heilpraktiker zu übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 4 KR 470/19).

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann litt schon seit Langem unter anderem an einer schweren chronischen Erschöpfung. Deswegen wollte er sich auf Kosten seiner Krankenkasse, eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung, von einer auf sein Krankheitsbild spezialisierten Heilpraktikerin in einem Naturheilzentrum behandeln lassen.

Das begründete er damit, dass es in Deutschland keine Kassenärzte gäbe, die eine seinem Leiden angemessene Behandlung durchführen könnten. Seine Krankenkasse lehnte jedoch den Antrag ab und begründete das damit, dass sie nur die Kosten für Behandlungen übernehmen müsse, die durch zugelassene Ärzte durchgeführt werden.

Eine Frage der Approbation des Behandlers

Zu Recht, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es wies die Klage des gesetzlich Krankenversicherten gegen seine Krankenkasse als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts umfasst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem zwar ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen.

Dabei sei die Approbation, sprich die staatliche Zulassung des Behandlers als Arzt, jedoch zwingende Voraussetzung. Das bedeute einen generellen Ausschluss der Leistungen nichtärztlicher Heilbehandler von der Erstattungspflicht.

Heilpraktikerleistungen ausgeschlossen

„Das Erfordernis der Approbation ist auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es ist eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch“, so das Landessozialgericht.

Damit aber seien Heilpraktikerleistungen von der Erstattungspflicht durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Möchte sich der Versicherte in dem Naturheilzentrum behandeln lassen, müsse er die Kosten selbst übernehmen.

Tipp: Wer einen besseren Leistungsumfang wünscht, als ihn die gesetzliche Krankenversicherung bietet, kann sich mit einer privaten Krankenzusatz-Versicherung absichern. Solche Ergänzungspolicen gibt es für den ambulanten Bereich, wie zum Beispiel für Behandlungen durch Heilpraktiker, sowie für Zahnarztbehandlungen und Zahnersatz, aber auch für den stationären Bereich wie für Einzelzimmer-Unterbringung, Chefarztbehandlung und freie Klinikwahl.

Quelle: (verpd)

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