Durch Unfall oder Krankheit kann jeder in die Lage kommen, wichtige Fragen zur gewünschten medizinischen Behandlung nicht mehr selbst beantworten zu können. Daher sollte man bereits im Voraus bestimmen, was man in diesem Fall wünscht.

Wer nicht möchte, dass andere über die eigene medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, kann vieles im Vorfeld durch eine Patientenverfügung festlegen. Damit diese auch für alle, die den Betroffenen betreuen, medizinisch behandeln oder pflegen, bindend ist, müssen bestimmte Formalien und Kriterien eingehalten werden.

Im Alter, aber auch bereits in jungen Jahren kann ein Unfall oder eine Krankheit wie ein Schlaganfall dazu führen, dass man körperlich oder geistig nicht mehr selbst entscheiden kann, mit welchen medizinischen Maßnahmen man in bestimmten Situationen einverstanden ist oder diese ablehnt. Wer sichergehen möchte, dass auch in einer solchen Lage seinen Wünschen bezüglich der Art und Weise der medizinischen Versorgung nachgekommen wird, kann dies mit einer Patientenverfügung bereits ab 18 Jahren im Voraus festlegen.

Anderenfalls muss ein gerichtlich bestellter Betreuer – das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht sein – die Entscheidungen für einen treffen. Eine Patientenverfügung ist dagegen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, für die medizinischen und pflegenden Behandelnden wie Ärzte und Pfleger, aber auch für Betreuer, Bevollmächtigte und das Gericht bindend. Das heißt, mit einer Patientenverfügung stellt man sicher, dass die weitere medizinische Behandlung auch den eigenen Wertvorstellungen entspricht, selbst wenn man sich nicht mehr dazu äußern kann.

Damit die Patientenverfügung für andere bindend ist

Damit eine Patientenverfügung rechtsverbindlich ist, muss sie in der Regel schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben oder durch einen Notar beglaubigt sein. Die in der Verfügung vorgegebenen Handlungsanweisungen müssen zu den jeweiligen konkreten Lebens- und Behandlungssituationen passen.

So muss also unter anderem explizit hervorgehen, ob man eine indizierte ärztliche oder pflegerische Maßnahme oder Untersuchung in einer bestimmten Situation beziehungsweise einem konkret beschriebenen (Krankheits-)Zustand wünscht beziehungsweise dazu einwilligt oder diese ablehnt. Es reicht also nicht, anzugeben, dass man eine künstliche Ernährung ablehnt.

Sondern es muss detailliert der Zustand beschrieben sein, in welchem die künstliche Ernährung unterbleiben soll, beispielsweise „wenn man im Endstadium einer tödlichen Krankheit angekommen ist, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht feststeht“. Die in der Patientenverfügung festgelegten Handlungsanweisungen dürfen zudem nicht rechtswidrig sein beziehungsweise gegen das Gesetz verstoßen. So ist zum Beispiel das Einfordern einer aktiven Sterbehilfe, egal in welcher Situation, nicht rechtmäßig und damit nicht bindend.

Der Aufbewahrungsort muss bekannt sein

Damit die Patientenverfügung im Ernstfall auch berücksichtigt werden kann, muss diese den Behandelnden oder auch den Angehörigen beziehungsweise Vertrauenspersonen, Betreuern oder Bevollmächtigten vorliegen.

Die Vertrauenspersonen sollten daher wissen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Es empfiehlt sich zudem, einen entsprechenden Hinweis zum Aufbewahrungsort stets mitzuführen, beispielsweise in der Geldbörse.

Zusätzlich sollte dem Hausarzt oder bei einem Klinik- oder Heimaufenthalt dem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim eine Kopie der Patientenverfügung ausgehändigt werden.

Hilfen und Textbausteine von offiziellen Stellen

Umfassende Informationen, wie man eine Patientenverfügung rechtssicher verfasst, enthält das Webportal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und der aktualisierte, kostenlos downloadbare BMJV-Ratgeber „Patientenverfügung“. Unterstützt wird man hier unter anderem durch Formulierungshilfen unter anderem mittels Textbausteinen, durch Empfehlungen und durch Hinweise zu den rechtlichen Vorgaben.

Das BMJV rät im Ratgeber beispielsweise, „eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten“.

Im BMJV-Webauftritt finden sich zudem umfassende Ausführungen und Mustervordrucke für eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung. Ausführliche Informationen und Erstellungshilfen zur Patientenverfügung, zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung enthalten aber auch die downloadbaren Broschüren „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ sowie „Der große Vorsorgeberater“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

Quelle: (verpd)

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