Patienten werden beim Arztbesuch häufig per Flyer, durch den Arzt oder sein Personal auf individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) hingewiesen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Welche dieser Leistungen besonders beliebt sind.
Die Mehrheit der Erwachsenen kennt diverse Leistungen, die die Ärzte oder die Arztpraxen anbieten und Patienten selbst zahlen müssen, da sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Eine Studie belegt, dass es beim Ranking der am häufigsten in Anspruch genommenen Selbstzahlerleistungen seit vier Jahren nur wenig Veränderungen gegeben hat.
Der Medizinische Dienst Bund hat vorletztes Jahr rund 6.000 gesetzlich Krankenversicherte im Alter von 20 bis 69 Jahren zum Thema IGeL befragen lassen.
IGeL ist eine Abkürzung für „Individuelle Gesundheitsleistungen“. Dabei handelt es sich um ärztliche Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten sind und deren Kosten daher in der Regel nicht von den Krankenkassen als Träger der GKV übernommen werden. Laut Umfrage kennen rund 80 Prozent der Befragten solche IGeL-Leistungen.
Welche IGeL-Leistungen Patienten häufig beanspruchen
Ein weiteres Befragungsergebnis: Nur 28 Prozent der Patienten ist bewusst, dass es verbindliche Regeln für das Angebot beziehungsweise den Verkauf von IGeL-Leistungen in Arztpraxen gibt. So müssen beispielsweise die Patienten über den Nutzen und die Risiken oder Schäden solcher angebotenen Leistungen informiert werden.
Zwar wurden 78 Prozent der Patienten über den Nutzen aufgeklärt, aber nur 56 Prozent wurden über mögliche Risiken informiert.
Die häufigsten angebotenen IGeL-Leistungen von Haus- und Fachärzten (ohne Zahnärzte), sind:
- Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung,
- Ultraschall (transvaginal) des Bauchraums (Eierstöcke/Gebärmutter),
- Augenspiegelung mit Messung des Augeninnendrucks zur Glaukom-Früherkennung,
- Zusätzlicher Abstrich zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Dünnschichtzytologie),
- PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs,
- zusätzliche Hautkrebsscreenings,
- ergänzende Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft,
- Ultraschall der Brust zur Krebsfrüherkennung und
- großes Blutbild zur Gesundheitsvorsorge.
Informationen rund um IGeL
Nicht alle IGeL sind nach Ansicht von vielen Wissenschaftlern und Ärzten auch notwendig. Es gibt aber durchaus auch Selbstzahlerleistungen, die für den Einzelnen sinnvoll sein können, wie bestimmte Reiseimpfungen.
Es gab auch immer wieder Leistungen, die zunächst nur als IGeL-Leistungen angeboten werden durften, einige Zeit später in den Leistungskatalog aufgenommen wurden und seitdem von den Krankenkassen bezahlt werden. Dazu gehört beispielsweise die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung mit dem Auflichtmikroskop, die seit April 2020 nun keine IGeL-Leistung mehr ist, sondern seit dem von der Krankenkasse übernommen wird.
Wer wissen möchte, ob man eine solche Selbstzahlerleistung durchführen lassen sollte oder nicht, und worauf bei einer Durchführung von IGeL zu achten ist, hat zahleiche Informationsmöglichkeiten. Dazu zählt beispielsweise der kostenlos herunterladbare Ratgeber „Selbst zahlen“ der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB).
Auch im Internet gibt es zahlreiche wissenschaftliche und/oder offizielle Stellen, die hier weiterhelfen können, darunter das vom Medizinischen Dienst Bund betriebene Portal www.igel-monitor.de, das Bewertungen und Checklisten zu IGeL enthält. IGeL-Informationen gibt es zudem im Webauftritt des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).
Kostenschutz für IGeL-Leistungen
Wer als gesetzlich Krankenversicherter bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen will, die nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind und damit nicht von der GKV übernommen werden, kann mit einer privaten Krankenzusatzversicherung vorsorgen.
Entsprechende Policen gibt es für ambulante, stationäre und zahnärztliche Selbstzahlerleistungen, wie für den Zahnersatz, eine professionelle Zahnreinigung, für Heilpraktiker-Behandlungen und/oder auch für eine Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus.
Quelle: (verpd)