Ausflüge mit Ponys sind bei Kindern sehr beliebt. Wer die Verantwortung und auch die Kosten übernehmen muss, wenn es dabei zu einem Unfall kommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Kommt es bei einem Ausritt mit einem Pferd zu einem Unfall, weil sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, ist der Halter des Tieres in der Regel zum Ersatz eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 8 U 7/20).

Eine Mutter hatte auf einem Pferdehof ein Pony für eine Tour mit ihrer fünfjährigen Tochter in einem nahe gelegenen Waldstück gemietet. Das Mädchen stieg auf und die Mutter führte das Pferd. Das ging so lange gut, bis zwei vorausreitende Kinder das Tempo erhöhten. Das Pony riss sich daraufhin los und stürmte hinterher. Dabei fiel das Mädchen vom Pferd. Bei dem Sturz erlitt es schwere innere Verletzungen.

Die Reiterin verklagte den Betreiber des Ponyhofs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Der verteidigte sich vor Gericht damit, dass ihn keine Schuld an dem Zwischenfall treffe. Denn schließlich habe die Mutter des Kindes die Verantwortung übernommen, als es das Pony vom Hof führte. Dieser Argumentation wollte sich das Oldenburger Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Mädchens in vollem Umfang statt.

Kein Mitverschulden der Mutter

Nach Ansicht der Richter haftet der Betreiber des Ponyhofs aus der sogenannten Tiergefahr gemäß Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Denn diese habe sich bei dem Unfall verwirklicht. Die Mutter des Kindes müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Zwar hafte gemäß Paragraf 834 BGB auch derjenige, der vertraglich die Aufsicht über ein Tier übernommen habe. Das gelte jedoch nicht, wenn sich der Tieraufseher entlasten könne.

Von einer solchen Entlastung müsse in dem entschiedenen Fall ausgegangen werden. Denn die Mutter habe davon ausgehen dürfen, „dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder besonders gesichert werden muss, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben wurde“, so das Gericht. Die Frau habe keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Daher treffe sie kein Mitverschulden.

Kostenschutz bei Streitigkeiten wegen eines Unfalles

Der Betreiber des Ponyhofes hafte folglich allein für den Unfall des Kindes. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Übrigens, wer eine Privatrechtsschutz-Versicherung hat, kann nach einem solchen Unfall oder bei Unfällen als Fußgänger oder Radfahrer ohne Kostenrisiko Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung einklagen, wenn er glaubt, dass ein anderer für den Unfall haften muss. Denn eine solche Police übernimmt unter anderem in solchen Streitfällen die Prozesskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

Versicherungsschutz über eine solche Police hat in der Regel zum einen der Versicherungskunde selbst, aber auch sein Ehepartner oder der namentlich im Versicherungsvertrag aufgeführte Lebensgefährte sowie die minderjährigen Kinder. Auch erwachsene Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen über die Police der Eltern mitversichert – beispielsweise, wenn sie noch zur Schule gehen oder ihre erste Ausbildung absolvieren, egal ob Berufsausbildung oder Studium.

Quelle: (verpd)

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