Ein Handwerksbetrieb sollte eine von ihm installierte Anlage nachbessern. Dafür sollte die Betriebshaftpflicht-Versicherung leisten. Die sah jedoch keinen Anspruch des Versicherten. Schließlich musste das Oberlandesgericht entscheiden.

Eine Forderung auf Nachbesserung löst nur dann einen Anspruch gegen einen Betriebshaftpflicht-Versicherer aus, wenn diese ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wurde. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Januar 2023 (8 U 2921/22) hervor.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Installation und Wartung von Haustechnik. Sie wurde von einer Gemeinde damit beauftragt, im Rahmen des Umbaus eines Hauses eine zentrale Befeuchtungsanlage zu installieren.

Probleme mit der Installation ziehen Streit nach sich

Zwei Jahre nach Inbetriebnahme wurde eine Verkeimung festgestellt. Die Gemeinde forderte von dem Handwerker die Beseitigung. Der ließ den Mangel durch einen Subunternehmer beheben.

Nur wenige Monate später fiel die Anlage durch Undichtigkeiten und geplatzte Schläuche auf. Erneut forderte die Gemeinde, die Mängel zu beseitigen und anschließend die Keimfreiheit der gesamten Befeuchtungsanlage nachzuweisen.

Wegen dieser umfangreichen Forderungen wollte das Unternehmen seinen Betriebshaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen. Der lehnte die Leistung ab, da für Nacherfüllungsansprüche bedingungsgemäß kein Deckungsschutz bestehe.

Oberlandesgericht stimmt dem Versicherer zu

Sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Nürnberger Oberlandesgericht gaben dem Versicherer Recht. Beide Instanzen hielten die Klage für unbegründet.

Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen bestehe zwar Schutz für die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie für die Freistellung der Versicherungsnehmerin von berechtigten Schadensersatz-Verpflichtungen. Allerdings setze ein entsprechender Anspruch die Forderung eines Dritten auf die Zahlung einer Entschädigung voraus.

Mängelbeseitigung war in Betriebshaftpflicht-Versicherung nicht eingeschlossen

Die Stadt habe aber nur eine Nacherfüllung durch Beseitigung der festgestellten Mängel gefordert. „Für alle Aufwendungen, die die Erfüllung dessen betreffen, wozu der Versicherungsnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, genießt er aber keinen Versicherungsschutz“, so das Berufungsgericht.

Für die Absicherung gegen Mängelbeseitigungs-Kosten bedürfe es in der Betriebshaftpflicht-Versicherung einer gesonderten Vereinbarung. Die sei jedoch zwischen dem Handwerker und seinem Versicherer nicht geschlossen worden.

Betriebsrisiken nach Bedarf versichern

Basis der betrieblichen Versicherungen ist üblicherweise eine Grunddeckung, mit der die wichtigsten allgemeinen Risiken der jeweiligen Branche abgedeckt sind. Für die spezifischen Gefahren der einzelnen Betriebe werden Zusatzbausteine angeboten. So braucht jeder Unternehmen nur den Versicherungsumfang bezahlen, den er tatsächlich benötigt.

Welche Risiken tatsächlich bestehen, wie existenzbedrohend sie sind und welche Gefahren Unternehmen selbst tragen können und wollen, gilt es sorgfältig zu analysieren. Dabei sind Versicherungsvermittler mit ihrer Erfahrung und Marktkenntnis gerne behilflich.

Quelle: (verpd)

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