Im Herbst und Winter muss wieder mit rutschigen Wegen gerechnet werden. Wer als Hausbesitzer oder auch Mieter seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss ohne einen passenden Versicherungsschutz mit teuren Konsequenzen rechnen.

Prinzipiell ist ein Immobilienbesitzer verpflichtet, verschneite, vereiste oder durch Laub verschmutzte Gehwege rund um sein Haus durch Räumen und/oder Streuen risikofrei begehbar zu machen. Diese Räum- und Streupflicht kann er aber auch vertraglich auf den Mieter übertragen. Hält sich ein Hauseigentümer oder auch ein Mieter, der dazu vertraglich verpflichtet wurde, nicht daran, und verunfallt jemand deswegen, kann es für den Betreffenden teuer werden.

Hausbesitzer haben die Pflicht, die Gehwege rund um ihr Haus begehbar zu halten. Sie müssen dementsprechend dafür sorgen, dass für diese Wege auch bei Minustemperaturen, Eisregen, Schneefall oder herabgefallenem Laub kein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Anderenfalls haften sie für Schäden, die beispielsweise dadurch entstehen, dass Passanten auf den glatten oder rutschigen Gehwegen ausrutschen, in unbegrenzter Höhe. Die Haftung gilt selbst dann, wenn es während der Abwesenheit des Immobilienbesitzers friert oder schneit.

Per Vertrag kann der Hausbesitzer diese Räum- und Streupflicht auch auf einen Mieter oder einen Hausverwalter übertragen, der dann ebenfalls, falls er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, für eventuelle Unfälle haften muss. Allerdings muss der Hauseigentümer in regelmäßigen Abständen kontrollieren und überprüfen, ob der Beauftragte auch ordnungsgemäß der Räum- und Streupflicht nachkommt, anderenfalls bleibt der Hausbesitzer bei einem Schaden in der Haftung.

Wenn der Gehweg zur Unfallfalle wird

Bricht sich beispielsweise ein Fußgänger ein Bein, weil er auf einem vereisten Gehweg ausrutscht, muss derjenige, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, unter anderem für die medizinischen Behandlungskosten und den unfallbedingten Verdienstausfall aufkommen. Unter Umständen kann der Verunfallte zudem auch Schmerzensgeld-Forderungen an ihn stellen. Führt ein solcher Unfall zu einer dauerhaften Gesundheitsschädigung, sind auch weitere Schadensforderungen wie ein möglicher Einkommensausfall des Verunfallten denkbar.

Hausbesitzer sollten daher prinzipiell eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police beziehungsweise Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder Mieter eine Privathaftpflicht-Versicherung haben. Denn die jeweilige Police übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz- und Schmerzenzgeld-Forderungen Dritter, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab. Allerdings entbindet eine solche Police den Hauseigentümer oder Mieter nicht von der Räum- und Streupflicht.

Zeigt ein Verunfallter denjenigen, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, wegen fahrlässiger Körperverletzung an, kann der Beschuldigte unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wie diverse Gerichtsfälle belegen. Grundsätzlich ist es daher wichtig, rechtzeitig die notwendige Ausrüstung für das Räumen und Streuen wie Straßenbesen, Schneeschaufel und Streumaterial griffbereit zu platzieren, um herabgefallenes Laub, Glatteis oder Schnee auf den Wegen zeitnah zu entfernen.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden