Gefälligkeiten zwischen Nachbarn oder Freunden sind in der Regel nichts Außergewöhnliches. Welche Versicherungspolice für mögliche Schäden aufkommt, wenn dabei ein Malheur passiert.

Hilfsbereitschaft schützt nicht vor Unfällen. Es kommt daher immer wieder vor, dass jemand, während er einem anderen eine Gefälligkeit erweist, einen Schaden verursacht. Der Schädiger muss in diesem Fall je nach Umstand nicht für den angerichteten Schaden aufkommen, was wiederum schnell zu Nachbarschafts-Streitigkeiten führen kann. Mit der passenden Versicherungspolice geht man diesem Risiko aus dem Weg.

Normalerweise muss jeder, der einem anderen fahrlässig einen Schaden zufügt, auch dafür haften. Dies gilt für Schäden, die im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit angerichtet wurden, in der Regel jedoch nur, wenn ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, wie Gerichtsurteile wie das des Amtsgerichts Hannover (Az.: 568 C 18481/00) belegen. Das heißt, jemand, der kostenlose Hilfsdienste bei einem anderen verrichtet und dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, muss dafür nicht aufkommen.

Finanzielle Absicherung bei Gefälligkeitsschäden

Was sich für eine hilfsbereite Person zunächst gut anhört, kann jedoch schnell zu Problemen führen. Denn oft gibt es Streitigkeiten zwischen einem Geschädigten und dem Schadenverursacher, wenn ein Schaden nicht beglichen wird – auch wenn es sich dabei um einen sogenannten Gefälligkeitsschaden handelt, für den der Schädiger rechtlich nicht aufkommen müsste.

Nicht immer kann der Schadenverursacher allerdings einen angerichteten Gefälligkeitsschaden kulanterweise selbst bezahlen, besonders wenn der Schaden sehr hoch ist. Zudem kann es sein, dass ein im Rahmen einer Gefälligkeit verursachter Brand- oder Leitungswasserschaden zwar zunächst von der Gebäude- oder Hausratsversicherung des Geschädigten abgedeckt wird. Unter bestimmten Umständen kann der Versicherer vom Schädiger jedoch rechtmäßig Regress verlangen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 26/15) zeigt.

Prinzipiell ist es daher für hilfsbereite Menschen empfehlenswert, wenn sie eine Privathaftpflicht-Police haben, die auch Gefälligkeitsschäden mit abdeckt. Inwieweit in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung ein entsprechender Versicherungsschutz gegeben ist oder optional – zum Teil gegen Aufpreis – miteingeschlossen werden kann, kann beim Versicherungsfachmann erfragt werden.

Quelle: (verpd)

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