Inwieweit ein Bauherr alleine dafür haften muss, wenn ein von ihm aufgestellter Bauzaun durch einen Wind umgeworfen wird und es deswegen zu Sach- oder auch Personenschäden kommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wer einen Bauzaun aufstellt, ist in der Regel bis zu seiner Entfernung für dessen Standfestigkeit verantwortlich. Das hat das Amtsgericht München in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 251 C 15396/16).

Ein Mann hatte seinen Pkw ordnungsgemäß in der Nähe einer Baustelle abgestellt. Während heftiger Winde stürzten Teile eines Bauzauns auf sein Auto. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund 2.000 Euro machte er gegenüber der Baufirma geltend, welche den Zaun aufgestellt hatte.

Die Baufirma weigerte sich jedoch, dem Fahrzeughalter den Schaden zu ersetzen. Das begründete das Unternehmen damit, dass der Zaun ordnungsgemäß von ihr aufgestellt worden sei. Später habe jedoch eine Kranfirma den Bauzaun demontiert, um einen Kran abzuholen.

Fehlende Absprache

Beim Wiederaufstellen habe die Kranfirma nach Ansicht der Baufirma offenkundig schlampig gearbeitet. Denn andernfalls hätte der Schaden nicht entstehen können. Im Übrigen habe der Auftrag darin bestanden, einen Rohbau zu errichten und die Baustelle während dieser Zeit zu sichern. Der Rohbau sei zum Zeitpunkt des Schadenereignisses jedoch schon seit Wochen fertiggestellt gewesen. Es sei daher Sache der Bauleitung beziehungsweise des Bauherrn gewesen, den Zaun regelmäßig auf seine Standfestigkeit hin zu kontrollieren.

Dieser Argumentation wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Schadenersatzklage des Fahrzeughalters statt. Nach Ansicht des Gerichts war die Verkehrssicherungs-Pflicht der Baufirma durch die Fertigstellung des Rohbaus nicht erloschen.

Die Firma könne sich auch nicht auf eine Übertragung der Pflicht auf Dritte berufen. Denn dazu hätte es einer eindeutigen Absprache bedurft. Die sei jedoch nicht getroffen worden. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten könne eine solche Absprache wenigstens nicht ersetzen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Umfassende Sicherungspflichten

„Die Sicherungspflichten auf Baustellen treffen zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten. Nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings auch Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise. Deren Sicherungspflichten überdauern den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, denn sie beruhen nicht auf dem Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks, sondern auf gefährlichem Verhalten“, heißt es abschließend in der Urteilsbegründung.

Dieser Fall zeigt unter anderem, wie wichtig eine passende Haftpflicht-Versicherung für Bauherren und Unternehmer ist. Wer fahrlässig gehandelt hat und beispielsweise seine Verkehrssicherungs-Pflicht nicht vorsätzlich verletzt hat, erhält mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung kostenmäßigen Beistand.

Eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung übernimmt zum Beispiel berechtigte Ansprüche von Geschädigten gegen den Bauherrn – unter anderem wenn der Bauzaun nicht sicher aufgestellt wurde. Sie wehrt aber auch unberechtigte Forderungen ab, beispielsweise wie im genannten Fall, bei dem ein anderer, nämlich nicht der Bauherr, sondern die Baufirma für den Schaden haften muss.

Quelle: (verpd)

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