Ist ein Unfall passiert, stellt sich für viele die Frage, ob sie die Polizei hinzuziehen müssen oder nicht. Experten erklären, in welchen Fällen es unbedingt sinnvoll ist, die Polizei zu rufen und wann davon abgesehen werden kann.

Nicht nur bei Verkehrsunfällen mit Verletzten oder schweren Sachschäden ist es wichtig, die Polizei zu rufen. Selbst bei Unfällen mit einem kleineren Blechschaden kann es unter bestimmten Kriterien notwendig sein, die Polizei zu verständigen, wie aus Angaben der Polizei und des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervorgeht.

Letztes Jahr wurde die Polizei hierzulande zu fast 2,67 Millionen Verkehrsunfällen gerufen. Doch nicht bei jedem Unfall ist dies notwendig. So benötigen die Unfallbeteiligten laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. bei Bagatellunfällen, also Unfällen, bei denen nur kleinere Blechschäden entstanden sind, für die Schadenregulierung in der Regel keine polizeiliche Unfallaufnahme.

Sinnvoll ist es, dass die Unfallbeteiligten gemeinsam ein Unfallprotokoll mit mindestens folgenden Angaben anfertigen und an die Kfz-Versicherer senden: Name, Adresse und amtliches Kennzeichen der Unfallbeteiligten, Unfallort und Zeit sowie Schilderung und Skizze des Unfallhergangs, Namen und Adressen von Zeugen sowie Bilder vom Unfallort und den Unfallschäden. Ein Europäischer Unfallbericht, der meist kostenlos beim Kfz-Versicherer oder im Webportal des GDV Dienstleistungs-GmbH erhältlich ist, hilft dabei, keine wichtigen Daten beim Unfallprotokoll zu vergessen.

Wann die Polizei bei Bagatellschäden zu rufen ist

Doch es gibt auch Unfälle, selbst wenn dabei nur ein Bagatellschaden entstanden ist, bei denen es unter Umständen notwendig werden kann, die Polizei zum Beispiel unter der Notrufnummer 110 zu informieren. Hat man zum Beispiel ein parkendes Kfz angefahren und ist der Fahrer oder Halter des beschädigten Fahrzeuges nicht anwesend, muss man eine angemessene Zeit warten, bis der Halter oder Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kommt.

Wie lange man warten sollte, hängt von den Umständen wie Tageszeit, Ort und Schadensausmaß ab. 30 Minuten sind jedoch das Minimum, so die Angaben der Polizei in Bayern. Kommt der Geschädigte nicht, ist unverzüglich die Polizei über den Vorfall zu verständigen. Zudem muss man als Unfallverursacher den Namen und seine Anschrift am Unfallort hinterlassen. Wer sich auch bei so einem Bagatellunfall als Unfallverursacher unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und zudem die Polizei nicht informiert, begeht Fahrerflucht.

Er muss dann mit strafrechtlichen Konsequenzen, dem Entzug des Führerscheins und mit versicherungs-rechtlichen Nachteilen wie dem Verlust des (Voll-)Kaskoschutzes bezüglich des eigenen Schadens am Kfz rechnen. Zwar übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, auch wenn dieser Fahrerflucht begangen hat, den Schaden des Unfallgegners, sie kann jedoch bis zu 5.000 Euro vom Unfallverursacher zurückverlangen.

In diesen Fällen sollte immer die Polizei verständigt werden

Grundsätzlich sollte laut GDV bei Unfällen immer die Polizei gerufen werden, wenn ein Fahrzeug aufgrund des Unfalles nicht mehr fahrbereit ist, oder wenn Personen verletzt – egal ob leicht oder schwer – oder sogar getötet wurden. Nach Polizeiangaben ist es auch ratsam, bei erheblichen Sachschäden die Polizei zu verständigen.

Das Gleiche gilt, wenn der Unfallhergang beziehungsweise die Schuldfrage nicht klar ist oder aber ein Zeuge oder Unfallbeteiligter der Ansicht ist, dass ein Unfallfahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Ist man selbst mit einem Mietwagen, einem Firmenfahrzeug oder einem Kfz eines Bekannten gefahren und dabei in einen Unfall verwickelt, ist es auch aus Haftungsgründen ratsam, die Polizei hinzuzuziehen.

Auch bei einem Unfall mit einem Unfallgegner, der im Ausland wohnt oder dessen Fahrzeug im Ausland zugelassen ist, ist es zweckmäßig, die Polizei zu rufen. Tipp: Ist der Kfz-Versicherer des Unfallgegners nicht bekannt, kann man den Kfz-Versicherer mithilfe des amtlichen Kennzeichens über den Zentralruf für Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 2502600 erfragen.

Wenn ein anderer …

Ist ein anderer Kfz-Fahrer schuld an dem Unfall, muss in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, mit dem der Unfall verursacht wurde, für den Schaden aufkommen. Der Geschädigte sollte sich umgehend an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wenden, den er für den Unfallverursacher hält, um den erlittenen Schaden geltend zu machen.

Ist ein Radfahrer oder Fußgänger schuld am Unfall, können die Schadenersatz-Forderungen an den Unfallverursacher selbst gestellt werden. Hat er eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt in der Regel diese Police den angerichteten Schaden.

Bei einem Kfz-Unfall sollte unabhängig vom eigenen Verschulden zudem immer die eigene Kfz-Versicherung binnen einer Woche informiert werden, damit sie gegen möglicherweise ungerechtfertigte Forderungen anderer Unfallbeteiligter zeitnah vorgehen kann.

… oder man selbst einen Unfall verursacht hat

Ist man der Ansicht, dass man einen Unfall selbst verursacht hat, sollte man ebenfalls seinen eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer schnell informieren, damit dieser prüfen kann, inwieweit die vom Gegner gestellten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind.

Wer von der eigenen bestehenden Teil- oder Vollkaskoversicherung einen vereinbarten Schadenersatz für einen erlittenen Unfallschaden am eigenen Fahrzeug haben möchte, muss ebenfalls innerhalb einer Woche dem Kfz-Versicherer den Unfall melden.

Eine Vollkaskoversicherung leistet bei Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, für die kein anderer haftet, sofern man sie unter anderem nicht vorsätzlich verursacht hat. Eine Teilkaskoversicherung, die auch in der Vollkasko enthalten ist, erstattet bei Kfz-Schäden durch Wildtierunfälle, Diebstahl, Sturm, Hagel und Brand Schadenersatz im vereinbarten Umfang.

Quelle: (verpd)

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